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BFH·IX B 44/15·07.09.2015

(Tatrichterliche Prüfung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)

SteuerrechtSteuerverfahrensrechtAllgemeines SteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Streitpunkt war, ob § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO tatrichterlich hinreichend zwischen einfachem Pflichtverstoß (leichte Fahrlässigkeit) und schwerem Pflichtverstoß (grobe Fahrlässigkeit) differenziert und ob behauptete Divergenzen die Revisionszulassung rechtfertigen. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil das FG die erforderlichen Maßstäbe zutreffend angewandt hat und die behaupteten Divergenzen nicht substantiiert dargelegt wurden.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfordert in der tatrichterlichen Würdigung eine konkrete Prüfung, die zwischen einfachem Pflichtverstoß (leichte Fahrlässigkeit) und schwerem Pflichtverstoß (grobe Fahrlässigkeit) unterscheidet.

2

Ein einfacher Pflichtverstoß ist als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit, ein schwerer Pflichtverstoß als Ausdruck grober Fahrlässigkeit zu qualifizieren; die Abgrenzung ist entscheidungserheblich für die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

3

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt die substantielle Darlegung tatsächlicher Divergenzen voraus; bloße sinngemäße Wiedergaben oder fehlende Gegenüberstellung widersprüchlicher abstrakter Rechtssätze genügen nicht.

4

Eine revisionsgerichtliche Prüfung entfällt, wenn das Finanzgericht die rechtlichen Maßstäbe zutreffend angewandt und die tatrichterliche Differenzierung nachvollziehbar vorgenommen hat.

Relevante Normen
§ 173 Abs 1 Nr 2 AO§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO§ 135 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Düsseldorf, 27. März 2015, Az: 13 K 3844/13 E, Urteil

Leitsatz

NV: Der Tatbestand des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO muss im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung einer konkreten Prüfung unterzogen werden, die eine Differenzierung zwischen einfachem Pflichtverstoß --als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit-- und schwerem Pflichtverstoß --als Ausdruck grober Fahrlässigkeit-- hinreichend deutlich erkennen lässt.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 13 K 3844/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

2

Der in der Beschwerdebegründung herausgearbeitete, vorgeblich von anderen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Münster divergierende --vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) aber lediglich "sinngemäß" wiedergegebene-- Rechtssatz des Finanzgerichts (FG) ist den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Im Übrigen sind die behaupteten Divergenzen zum Teil auch nicht, wie erforderlich, durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden.

3

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das FG die rechtlichen Maßstäbe, nach denen der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung hinsichtlich der notwendigen Differenzierung zwischen einfachem Pflichtverstoß --als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit-- und schwerem Pflichtverstoß --als Ausdruck grober Fahrlässigkeit-- einer tatrichterlichen Prüfung zu unterwerfen ist (Senatsurteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195), seiner Entscheidung in jeder Hinsicht zutreffend zugrunde gelegt hat, so dass der Streitfall auch in dieser Hinsicht keinen Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bietet.

4

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.