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BFH·IX B 43/14·07.08.2014

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung einer Divergenz

SteuerrechtVerfahrensrecht des FinanzgerichtsRevisionszulassung/NichtzulassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wenden sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die materielle Würdigung des FG München und rügen eine Divergenz zur BFH-Rechtsprechung sowie eine Verletzung des § 96 FGO. Der BFH verwirft die Beschwerde, weil keine zulassungsrelevanten Gründe substantiiert dargelegt sind. Eine bloße Infragestellung der Sachwürdigung oder der Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt die Revisionszulassung nicht.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Darlegens einer Divergenz und fehlender Begründung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 FGO ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer lediglich die materielle Würdigung des Finanzgerichts angreift, ohne Zulassungsgründe schlüssig darzulegen.

2

Zur Begründung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss eine Abweichung im Grundsätzlichen konkret und nachvollziehbar aufgezeigt werden; bloße Zweifel genügen nicht.

3

Angriffe auf die materielle Richtigkeit einer Einzelfallentscheidung, auch unter Hinweis auf eine vermeintlich nicht sachgerechte Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung, begründen keine Zulassung der Revision.

4

Die Rüge der Verletzung formeller Vorschriften (z. B. § 96 FGO) setzt eine substantielle Begründung voraus; pauschale oder unsubstantiierte Hinweise sind unzulässig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO§ 41 Abs 2 AO§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)§ 96 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO§ 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 17. März 2014, Az: 2 K 1330/11, Urteil

Leitsatz

NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit auch unter Heranziehung einer etwaig nicht sachgerecht angewandten höchstrichterlichen Rechtsprechung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Sache nach wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die materiell-rechtliche Würdigung des streitigen Einzelfalls seitens des Finanzgerichts (FG). Damit werden aber Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt. Soweit sich die Kläger auf eine Verletzung von § 96 FGO berufen, fehlt jegliche Begründung.

2

Soweit die Kläger eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), ist die hierfür erforderliche Abweichung im Grundsätzlichen nicht allein mit dem Hinweis schlüssig dargetan, dass begründete Zweifel bestehen, dass das FG abweichend von der Rechtsprechung des BFH entschieden habe. Vielmehr wenden sich die Kläger damit lediglich gegen eine ihrer Meinung nach sachlich unrichtige, da in Außerachtlassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangene Entscheidung des FG. Indem die Kläger versuchen, den Einzelfall in abstrakte klärungsfähige Rechtsfragen zu fassen, kann dies ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es der Sache nach stets um die Einzelfallinterpretation des FG geht.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.