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BFH·IX B 42/16·23.11.2016

Vermietung und Verpachtung - Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

SteuerrechtEinkünfte aus Vermietung und VerpachtungEinkommensteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen rügten die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Frage, ob erhöhte Tilgungsaufwendungen wegen Wechselkursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte seine ständige Rechtsprechung. Wechselkursbedingte Vermögensänderungen sind nicht durch die Vermietung veranlasst und stellen keine Schuldzinsen dar; eine Besteuerung nach § 20 EStG scheitert ohne Kapitalforderung.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Abzugsfähigkeit von Wechselkursverlusten verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen führen nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sie nicht durch die Nutzungsüberlassung der Immobilie veranlasst sind.

2

Wechselkursbedingte Erhöhungen oder Verminderungen der Darlehensverbindlichkeit sind Vermögensänderungen, die keine Einkünfte oder Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung begründen.

3

Erhöhte Tilgungsbeiträge infolge von Wechselkursverlusten sind keine Schuldzinsen im steuerlichen Sinn und somit nicht als Werbungskosten abziehbar.

4

Ansprüche oder Auswirkungen nach § 20 EStG setzen das Vorliegen einer Kapitalforderung voraus; fehlt diese, scheidet eine Einordnung unter § 20 EStG aus.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 EStG 2009§ 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009§ 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009§ 21 EStG 2009§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 15. Februar 2016, Az: 9 K 462/13, Urteil

Leitsatz

NV: Höhere Tilgungsbeiträge aufgrund von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen sind auch in Veranlagungszeiträumen ab 2009 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Februar 2016 9 K 462/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

3

1. Die von den Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Denn die von den Klägerinnen aufgeworfenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits für Streitjahre nach 2009 entschieden, dass Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten für die Tilgung von Fremdwährungsdarlehen keine Schuldzinsen sind und deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen, die sich aus wechselkursbedingten Änderungen der Darlehensverbindlichkeit ergeben, führen nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Denn sie sind nicht durch die Nutzungsüberlassung der Immobilie veranlasst, sondern dadurch, dass die sich in ausländischer Währung zu tilgende Kreditverbindlichkeit --umgerechnet in Euro-- erhöht hat (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 4. März 2016 IX B 85/15, BFH/NV 2016, 917; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 21 Rz 62 Stichwort "Kursverluste"; vgl. auch für Streitjahre vor 2009 BFH-Urteile vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289, und vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279).

4

Soweit die Klägerinnen sich im Übrigen auf eine Steuerbarkeit der Darlehenstilgung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 und nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes berufen und daraus die grundsätzliche Bedeutung herleiten, fehlt es nach den nicht weiter mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) an einer "Kapitalforderung" der Klägerinnen i.S. dieser Vorschrift (zum Begriff der Kapitalforderung vgl. von Beckerath in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 20 Rz 111; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 20 Rz 100, jeweils m.w.N.).

5

2. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) aus.

6

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.