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BFH·IX B 37/14·17.09.2014

Ladungsfrist - Verfahrensmangel

VerfahrensrechtFinanzgerichtsordnungRechtliches GehörZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts, das nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Kläger erging. Das FG hatte die vorgeschriebene Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 91 Abs. 1 FGO) nicht eingehalten (13 statt 14 Tage). Der BFH erkennt hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und hebt das Urteil wegen Verfahrensmangels auf; die Sache wird gemäß § 116 Abs. 6 FGO zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 143 Abs. 2 FGO.

Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Urteil des FG wegen Nichtbeachtung der Ladungsfrist als Verfahrensmangel aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Hält das Finanzgericht die zweifachewöchige Ladungsfrist nach § 91 Abs. 1 FGO nicht ein und verhandelt es mündlich in Abwesenheit der Partei, liegt hierin ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Gehörsverletzung.

2

Zur Berechnung der Ladungsfrist sind die Regelungen der FGO in Verbindung mit §§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 ZPO sowie §§ 187, 188 BGB zugrunde zu legen; zwischen Zustellung und Verhandlung müssen 14 Tage liegen.

3

Ein Urteil, das auf einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit beruht, die wegen Unterschreitung der Ladungsfrist zustande kam, ist aufzuheben und ist an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO), ohne dass die abwesende Partei das Fernbleiben oder die unterlassene Antragstellung auf Terminsverlegung darlegen muss.

4

Die Feststellung eines Verfahrensmangels richtet sich nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Verbindung mit § 119 Nr. 3 FGO und schützt das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 96 Abs. 2 FGO).

5

Kostenentscheidungen des Revisionsgerichts stützen sich auf § 143 Abs. 2 FGO und können im Rahmen der Zurückverweisung getroffen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 91 Abs 1 S 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 119 Nr 3 FGO§ 116 Abs. 6 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 5. März 2014, Az: 3 K 499/13, Urteil

Leitsatz

NV: Hat das Finanzgericht die Ladungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten und weist es die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Kläger ab, dann beruht das Urteil auf einem Verfahrensmangel, ohne dass die Kläger die Gründe für ihr Fernbleiben darlegen oder angeben müssen, weshalb sie keinen Antrag auf Terminsverlegung gestellt haben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegt vor. Das Finanzgericht hat die Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht eingehalten, weil zwischen dem Tag der Zustellung der Ladungen am 19. Februar 2014 und dem Tag der mündlichen Verhandlung am 5. März 2014 nicht 14, sondern nur 13 Tage lagen (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 der Zivilprozessordnung, §§ 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind der mündlichen Verhandlung ferngeblieben und haben sich auch nicht vertreten lassen. Bei dieser Sachlage beruht das Urteil auf einem Verfahrensmangel (§ 119 Nr. 3 FGO), ohne dass es weiterer Darlegungen dazu bedarf, weshalb die Kläger an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben und weshalb sie einen Antrag auf Verlegung des Termins nicht gestellt haben (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. November 1989 VI R 38/86, BFH/NV 1990, 650).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.