Berücksichtigung eines unterlassenen Verböserungshinweises im Klageverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen das Urteil des FG Münster bleibt erfolglos. Streitpunkt ist, ob das Finanzamt einen wesentlichen Verfahrensmangel begeht, wenn es eine verbösernde Einspruchsentscheidung ohne Hinweis nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO erlässt. Der BFH stellt fest, dass § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf Gerichtsfehler, nicht auf Fehler des Finanzamts im Vorverfahren, abzielt. Zudem begründet das Unterlassen des Hinweises keinen Mangel, wenn der Steuerpflichtige stattdessen zusätzliche materielle Einwendungen erhebt und die Herabsetzung beantragt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde/ Beschwerde der Kläger gegen das FG-Urteil hat keinen Erfolg und wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Finanzamt begeht einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn es eine verbösernde Einspruchsentscheidung erlässt, ohne den nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO vorgeschriebenen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verschlechterung zu geben; die Gerichte haben den Betroffenen dann so zu stellen, dass ihm kein Nachteil entsteht.
Zweck des Hinweises auf eine drohende Verböserung ist es, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Stellungnahme oder zur Zurücknahme seines Einspruchs zu geben.
§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfasst Verfahrensmängel des Finanzgerichts im Gerichtsverfahren; Fehler des Finanzamts im außergerichtlichen Vorverfahren sind hierunter nicht zu subsumieren.
Wenn der Steuerpflichtige nach Aufforderung nicht zurücknimmt, sondern zusätzliche materiell-rechtliche Einwendungen vorträgt und die Herabsetzung der Steuer beantragt, liegt in der Regel kein Verfahrensfehler wegen unterbliebenen Verböserungshinweises vor.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 11. Januar 2012, Az: 6 K 2226/09 E, Urteil
Leitsatz
1. NV: Dem FA unterläuft ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn es eine verbösernde Einspruchsentscheidung ohne Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit erlässt; die Gerichte haben den Betroffenen dann so zu stellen, dass er durch das unrechtmäßige Verhalten keinen Schaden erleidet .
2. NV: Zweck des Hinweises auf eine drohende Verböserung ist es, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Zurücknahme seines Einspruchs zu geben .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausdrücklich gegen die "fehlerhafte Tatsachenwürdigung" und Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) wenden, haben sie schon keinen Zulassungsgrund bezeichnet. Mit einer dahin gehenden, der Revision vorbehaltenen Rüge können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).
Das angefochtene Urteil leidet auch nicht unter dem von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2010 VIII B 72/09, BFH/NV 2010, 1474, m.w.N.), nicht hingegen der hier gerügte Fehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) im außergerichtlichen Vorverfahren, der --jedenfalls nach Auffassung der Kläger-- vor seiner verbösernden Einspruchsentscheidung den nach § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung vorgeschriebenen Hinweis zu Unrecht unterlassen habe. Zwar unterläuft dem FA ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn es eine verbösernde Einspruchsentscheidung ohne Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit erlässt; die Gerichte haben den Betroffenen dann so zu stellen, dass er durch das unrechtmäßige Verhalten keinen Schaden erleidet. Zweck des Hinweises auf eine drohende Verböserung ist es, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Zurücknahme seines Einspruchs zu geben. Wenn indes für den Steuerpflichtigen --nach einer entsprechenden Aufforderung-- eine Zurücknahme des Rechtsbehelfs nicht in Betracht kommt, er vielmehr --wie die Kläger im Streitfall-- im außergerichtlichen Vorverfahren zusätzliche materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhebt und die Herabsetzung der Steuer beantragt, liegt der behauptete Verfahrensfehler des FA schon nicht vor. Vor diesem Hintergrund hat auch das FG im Streitfall nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verfahrensfehlerhaft entschieden.