Gerichtsentscheidung in Unkenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück. Das FG hatte in Unkenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Urteil erlassen. Nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO ruht das Verfahren bei eröffneter Insolvenz und darf nicht zum Urteil geführt werden. Das Urteil ist gegenüber den Beteiligten unwirksam und kann nach § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben werden.
Ausgang: Urteil des Finanzgerichts wegen Unkenntnis der Insolvenz aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein finanzgerichtliches Verfahren nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen, darf das Verfahren bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens oder der Übernahme durch den Insolvenzverwalter nicht weiter betrieben werden.
Ein vom Finanzgericht in Unkenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlassenes Urteil wird den Beteiligten gegenüber nicht wirksam und kann auf Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben werden.
Die Aufhebung eines solchen Urteils führt nicht zur Entscheidung in der Sache, sondern zur Weiterbehandlung des Rechtsstreits beim Finanzgericht; das Verfahren bleibt dort anhängig.
Kostenentscheidungen über das Beschwerdeverfahren richten sich nach § 143 Abs. 2 FGO.
Vorinstanzen
vorgehend FG Hamburg, 14. Januar 2016, Az: 1 K 164/15, Urteil
Leitsatz
NV: Erlässt das Finanzgericht in Unkenntnis eines Insolvenzverfahrens ein Urteil ist das Urteil den Beteiligten gegenüber unwirksam und kann auf Nichtzulassungsbeschwerde hin entsprechend § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben werden .
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. Januar 2016 1 K 164/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, das verfahrensfehlerhaft ergangen und nicht wirksam geworden ist.
Ist ein finanzgerichtliches Verfahren nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen, weil über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, darf der Prozess bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens bzw. bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter nicht weiter betrieben werden. Insbesondere darf auch kein Urteil ergehen. Hat das Finanzgericht (FG) in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens gleichwohl ein Urteil erlassen, ist dieses den Beteiligten gegenüber unwirksam und kann auf Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist weiter beim FG anhängig.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.