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BFH·IX B 36/10·18.08.2010

Örtliche Zuständigkeit des FG bei Zuständigkeitswechsel auf Finanzbehördenebene

SteuerrechtVerfahrensrecht (Finanzgerichtsbarkeit)Zuständigkeit der FinanzverwaltungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts, nachdem die zuständige Finanzbehörde auf Verwaltungsebene gewechselt bzw. zusammengelegt worden war. Zentrale Frage ist, ob die einmal begründete örtliche Zuständigkeit hierdurch entfällt. Der BFH verneint dies und bestätigt, dass die Zuständigkeit nach dem Sitz der verklagten Behörde (§ 38 FGO) zu bestimmen ist; Änderungen nach Rechtshängigkeit berühren diese Zuständigkeit nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die örtliche Zuständigkeit des FG ohne Erfolg; FG bleibt örtlich zuständig trotz Zuständigkeitswechsel/Zusammenlegung der Finanzämter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der tatsächlich verklagten Behörde und nicht danach, ob diese die örtlich zutreffende Behörde ist (§ 38 Abs. 1 FGO).

2

Eine nach Rechtshängigkeit eintretende Änderung der Verwaltungszuständigkeit berührt die einmal begründete örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts grundsätzlich nicht (§ 70 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 GVG).

3

Die Zusammenlegung oder Zuständigkeitsverlagerung von Finanzämtern während eines laufenden Klageverfahrens hebt die örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen Finanzgerichts nicht auf.

4

Eine Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die örtliche Zuständigkeit von Anfang an nicht bestanden hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO§ 38 Abs 1 FGO§ 70 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 17 Abs 1 S 1 GVG§ 38 Abs. 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 16. Dezember 2009, Az: 3 K 475/07, Urteil

Leitsatz

1. NV: Die örtliche Zuständigkeit des FG richtet sich nach dem Sitz der tatsächlich von dem/der Kläger/in verklagten Behörde, unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist.

2. NV: Diese einmal begründete örtliche Zuständigkeit des FG fällt nicht allein deshalb weg, weil auf Verwaltungsebene ein anderes FA zuständig geworden ist oder wie im Streitfall das ursprünglich zuständige FA mit dem nunmehr zuständigen FA während des Klageverfahrens zusammengelegt wurde.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.

2

1. Die als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügte örtliche Unzuständigkeit des Finanzgerichts (FG) ist nicht gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des FG richtet sich nach dem Sitz der tatsächlich --hier von der Klägerin und Beschwerdeführerin-- verklagten Behörde (§ 38 Abs. 1 FGO), unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist (vgl. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 38 FGO Rz 20). Danach ist im Streitfall der Sitz des Beklagten und Beschwerdegegners (des Finanzamts --FA--) maßgebend, so dass das angerufene FG örtlich zuständig ist. Diese einmal begründete örtliche Zuständigkeit des FG fällt nicht allein deshalb weg, weil auf Verwaltungsebene ein anderes Finanzamt zuständig geworden ist, oder wie im Streitfall das ursprünglich zuständige FA W mit dem nunmehr zuständigen FA während des Klageverfahrens zusammengelegt wurde (s. Bl. 80 FG-Akte). Denn durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände wird die örtliche Zuständigkeit des FG nicht berührt (§ 70 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes; s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2005 I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575; BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom 27. Januar 2009 X S 42/08, BFH/NV 2009, 780). Abgesehen davon war vorliegend Verfahrensgegenstand die Rechtmäßigkeit der vom FA erlassenen Feststellungsbescheide und der diese aufhebende Bescheid.