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BFH·IX B 35/13·22.04.2013

Verfahrensfehler wegen Klageabweisung als unzulässig - Abweichende Tatsachenwürdigung rechtfertigt keine Revisionszulassung

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenRevisionszulassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Unzulässigkeitsentscheidung des Finanzgerichts und beantragt Revisionszulassung wegen Verfahrensfehlers. Das BFH verneint einen solchen Mangel: Die Kritik richtet sich gegen die tatsachenrechtliche Würdigung des FG, nicht gegen eine verfahrensfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Bloße Angriffe auf das Ergebnis der Tatsachenwürdigung genügen nicht zur Revisionszulassung.

Ausgang: Beschwerde des Klägers auf Revisionszulassung wegen angeblicher Verfahrensfehler als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fehlerhafte Abweisung einer Klage als unzulässig kann einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellen.

2

Stützt das FG die Unzulässigkeit auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO, rechtfertigen bloße Angriffe gegen die materielle Richtigkeit der hierfür maßgeblichen Tatsachenwürdigung allein keine Revisionszulassung.

3

Zur Begründung der Revisionszulassung wegen Verfahrensmängeln muss dargelegt werden, dass die Tatsachenwürdigung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist (z.B. unvollständige Sachverhaltsaufklärung nach § 76 FGO oder nicht hinreichende Berücksichtigung des Akteninhalts nach § 96 Abs. 1 FGO).

4

Eine abweichende Würdigung der Tatsachen durch den Rechtsmittelkläger ersetzt nicht den Nachweis eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers oder von Willkür in der Entscheidung des FG.

Relevante Normen
§ 46 Abs 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO§ 46 Abs. 1 FGO§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 76 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 9. Januar 2013, Az: 1 K 344/11, Urteil

Leitsatz

1. NV: Hat das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, liegt darin ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

2. NV: Stützt das FG die Unzulässigkeit auf Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FGO, so können bloße Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der hierfür bedeutsamen Tatsachenwürdigung des FG die Revisionszulassung allein nicht rechtfertigen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das angegriffene finanzgerichtliche Urteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), stellt es zwar grundsätzlich einen Verfahrensfehler dar, wenn das Finanzgericht (FG) die Klage zu Unrecht als unzulässig abweist, dies auch dann, wenn das Urteil des FG im Kern die Auslegung einer Verfahrensvorschrift betrifft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2007 IV B 76/05, BFHE 216, 507, BStBl II 2007, 466). Im Streitfall hat das FG aber nicht die Regelungsaussage des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO verkannt. Vielmehr wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, dass beide Parteien sich konkludent einig waren, dass das Verfahren geruht habe. Dies betrifft die Tatsachenwürdigung des FG im Einzelfall. Angriffe hiergegen können die Revisionszulassung auch insoweit nicht rechtfertigen. Vielmehr hätte der Kläger darlegen müssen, dass diese Tatsachenwürdigung als solche verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Insoweit legt er jedoch weder den Verfahrensmangel einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung (§ 76 FGO) noch den einer nicht hinreichenden Berücksichtigung des Akteninhalts (§ 96 Abs. 1 FGO) schlüssig dar. Vielmehr wendet er sich im Kern gegen das Ergebnis der Tatsachenwürdigung des FG und möchte diese durch seine eigene abweichende Würdigung ersetzen. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

3

Dass das FG im Rahmen seiner Anwendung von § 46 Abs. 1 FGO willkürlich im Sinne eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.