Themis
Anmelden
BFH·IX B 34/15·10.07.2015

Anforderung an die Darlegung einer Divergenz

SteuerrechtErbschaftsteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Revision zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung und berufen sich auf angebliche Divergenzen zu älteren BFH-Entscheidungen. Der BFH weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die angeführten Entscheidungen in entscheidungserheblicher Weise von abweichenden Sachverhalten bzw. Rechtsfragen ausgegangen sind. Bei behaupteter fehlerhafter Tatsachendarstellung wäre vorrangig ein Berichtigungsantrag nach §108 FGO zu stellen.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach §115 Abs.2 Nr.2 2. Alt. FGO setzt voraus, dass ein Finanzgericht in einer für beide Entscheidungen rechtserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abweicht und die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

2

Eine behauptete Divergenz ist nicht gegeben, wenn die herangezogenen Entscheidungen in entscheidungserheblicher Weise von unterschiedlichen Sachverhalten oder einer abweichenden Rechtsfrage ausgehen.

3

Für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen die Behaltensfrist vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts abzustellen; für die Frage, welcher AfA-Satz nach §7 Abs.1 EStG anzuwenden ist, sind die Verhältnisse im Streitjahr maßgeblich.

4

Rügt eine Partei die unrichtige Darstellung des vom Finanzgericht angenommenen Tatbestands, ist vorrangig ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach §108 FGO zu stellen, bevor weitergehende Rechtsbehelfe verfolgt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO§ 108 FGO§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO§ 135 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Februar 2015, Az: 3 K 195/14, Urteil

Leitsatz

NV: Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung des FG im Hinblick auf die angeführten Divergenzentscheidungen in den entscheidungserheblichen Punkten zu einem abweichenden Sachverhalt und zu einer abweichenden Rechtsfrage ergangen war .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2015 3 K 195/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

3

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248).

4

Daran gemessen liegt die von den Klägern vorgetragene Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht vor. Soweit die Kläger sich dazu auf einen abweichenden abstrakten Rechtssatz in dem BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 II R 53/07 (BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852, unter II.3.b) berufen, ist zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung zu einem abweichenden Sachverhalt und zu einer abweichenden Rechtsfrage ergangen war. In der Entscheidung in BFHE 225, 493, BStBl II 2009, 852 ging es in entscheidungserheblicher Weise um die Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 13a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2004 geltenden Fassung wegen eines Verstoßes gegen die Behaltensfrist aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu ändern war. Für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen die Behaltensfrist vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des FG abzustellen. Für die Frage, welcher der in § 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes geregelten Sätze der Absetzung für Abnutzung zur Anwendung kommt, ist aber --wie vom FG zutreffend entschieden-- auf die Verhältnisse im Streitjahr abzustellen. Auch die behauptete Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 16/07 (BFH/NV 2008, 1310) liegt nicht vor. Denn für diese Entscheidung war der Rechtssatz tragend, dass aufgrund des wirtschaftlichen Verbrauchs nicht mehr vom Fortbestand einer einheitlichen Anlage, sondern vielmehr von einzelnen Gebäudeteilen als gesonderten Wirtschaftsgütern auszugehen sei. Auch dieser Entscheidung lag mithin in entscheidungserheblicher Weise ein anderer Sachverhalt zugrunde.

5

Soweit die Kläger zudem die unrichtige Darstellung des vom FG zugrunde gelegten Sachverhalts rügen, hätten sie vorrangig einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands stellen müssen (§ 108 FGO).

6

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.