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BFH·IX B 33/10·18.05.2010

Trennung von Verfahren als Verfahrensmangel

SteuerrechtSteuerverfahrensrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abtrennung von Verfahren wegen Aufteilungsbescheiden. Zentral ist, ob eine solche Verfahrenstrennung als Verfahrensmangel Prüfgegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein kann und ob sie willkürlich war. Der BFH verneint dies: Entscheidungen über Verbindung/Trennung sind nach §128 Abs.2 FGO nicht mit der Beschwerde angreifbar, und im Streitfall war die Abtrennung sachgerecht und verletzte keine prozessualen Rechte.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Abtrennung der Verfahren als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf Entscheidungen über Verbindung oder Trennung von Verfahren (§ 73 FGO) gestützt werden, da solche Beschlüsse nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angreifbar sind.

2

Eine Verfahrenstrennung begründet einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur, wenn das Finanzgericht willkürlich handelt oder der Steuerpflichtige dadurch in der Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte erheblich behindert wird.

3

Die Anordnung der Abtrennung ist auf sachliche Gründe und pflichtgemäßes Ermessen zu prüfen; erforderliche Maßnahmen wie die Beiladung Dritter können die Abtrennung rechtfertigen.

4

Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) sind durch eine getrennte Durchführung nicht verletzt, soweit das Folgeverfahren die Wahrnehmung dieser Rechte gewährleistet.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 73 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 124 Abs 2 FGO§ 128 Abs 2 FGO§ Art 101 Abs 1 S 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend FG Nürnberg, 20. November 2009, Az: V 289/2005, Urteil

Leitsatz

NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf eine angeblich unzulässige Abtrennung eines von mehreren Klagegegenständen gestützt werden .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund --wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert-- hinreichend schlüssig dargelegt ist; denn der behauptete Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht vor.

2

Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 73 FGO) können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und unterliegen daher nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO), weshalb eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf eine angeblich fehlerhafte Verfahrenstrennung gestützt werden kann. Eine Verfahrenstrennung begründet allenfalls dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das Finanzgericht (FG) sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445, m.w.N.).

3

Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist die Entscheidung des FG im Streitfall weder willkürlich noch wurde der Kläger durch sie in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert. Das FG hat das Verfahren wegen der angefochtenen Aufteilungsbescheide zur Einkommensteuer 1996 bis 2000 vom übrigen Verfahren abgetrennt, da insoweit eine Beiladung der früheren Ehefrau des Klägers erforderlich ist. Diese Anordnung ist sach- und ermessensgerecht. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) sowie auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist in dem noch durchzuführenden Verfahren wegen der Aufteilungsbescheide gewahrt.