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BFH·IX B 31/13·10.07.2013

Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz, grundsätzliche Bedeutung, Überraschungsentscheidung

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenRevisionszulassung (§ 115 FGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhebt Nichtzulassungsbeschwerde und rügt Divergenz, grundsätzliche Bedeutung sowie eine Überraschungsentscheidung des Finanzgerichts. Der BFH weist die Beschwerde zurück, weil keine gegenübergestellten widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze vorgetragen wurden und es nur um eine behauptete materiell-rechtliche Fehlanwendung geht. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, da § 174 Abs. 4 AO im Verfahren thematisiert und im zusammengefassten Akteninhalt enthalten war.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit einer finanzgerichtlichen Entscheidung begründen keine Zulassung der Revision wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung.

2

Die Rüge einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) setzt eine Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze voraus; die bloße Behauptung einer materiell-rechtlichen Fehlanwendung genügt nicht.

3

Die Berufung auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert die darlegungs- und substantiierte Darstellung, dass die Streitfragen im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und in Rechtsprechung oder Literatur umstritten sind.

4

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und dadurch dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt, mit der ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht rechnen musste.

5

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Finanzgericht nicht, alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte umfassend vorzudiskutieren oder im Voraus anzudeuten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 76 Abs 2 FGO§ 96 Abs 2 FGO§ Art 103 Abs 1 GG§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO§ 174 Abs. 4 AO§ 181 Abs. 5 AO

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 16. Januar 2013, Az: 2 K 50/12, Urteil

Leitsatz

1. NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können keine Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt einer Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen.

2. NV: Eine Überraschungsentscheidung und damit Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Divergenz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--), fehlt es an einer Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze. Vielmehr wird lediglich eine sachlich unzutreffende Anwendung der in ständiger Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze und damit eine materiell-rechtlich unrichtige Entscheidung des Finanzgerichts (FG) dargelegt. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

3

Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beruft. Auch insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich dar, dass das FG das Merkmal des bestimmten Sachverhalts i.S. von § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) unzutreffend ausgelegt und subsumiert habe. Insoweit geht es der Sache nach wiederum allein um die angeblich materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, inwieweit das FG unter Zugrundelegung von § 174 Abs. 4 AO nur Teile der richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen habe. Im Übrigen fehlt eine schlüssige und substantiierte Darlegung, inwieweit die für bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen im Allgemeininteresse klärungsbedürftig, da in Rechtsprechung und Literatur umstritten, sind.

4

Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde das Verhältnis von § 181 Abs. 5 AO zu § 174 Abs. 4 AO thematisiert.

5

Das FG hat auch keine Überraschungsentscheidung getroffen (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 2 FGO). Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das FG indes nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder gar im Sinne der Beteiligten zu entscheiden. Danach liegt im Streitfall gerade keine Überraschungsentscheidung vor, da schon nach dem eigenen Aktenvermerk des Klägervertreters § 174 Abs. 4 AO in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde. § 174 Abs. 4 AO war zudem Gegenstand des vom FG an den Klägervertreter übersandten zusammengefassten wesentlichen Akteninhalts.