Vorab entstandene Aufwendungen für wohnungsrechtsbelastete Immobilie
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein FG-Urteil ein, in dem der Abzug vorab entstandener Werbungskosten für eine mit lebenslangem Wohnungsrecht belastete Immobilie verneint wurde. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen unzureichender Begründung nach §116 Abs.3 FGO. Ergänzend stellt der Senat klar, dass fehlende Zustimmung oder Verzicht des Wohnungsberechtigten gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, sodass Aufwendungen nicht abziehbar sind.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung; materielle Begründung bestätigt fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei wohnungsrechtsbelasteter Immobilie.
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für eine Immobilie, die mit einem Wohnungsrecht belastet ist, sind mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, solange der Wohnungsberechtigte einer Vermietung nicht zustimmt oder nicht auf sein Wohnungsrecht verzichtet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §116 FGO ist nur zulässig, wenn in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO substantiiert dargelegt werden; bloße Rügen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz genügen nicht.
Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist maßgeblich, ob tatsächlich eine realistische Möglichkeit der Vermietung besteht; ein bestehendes Wohnungsrecht, das die Nutzung durch Dritte verhindert, spricht gegen diese Absicht.
Die Zustimmung oder der Verzicht des Wohnungsberechtigten auf sein Wohnungsrecht kann die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Vermietung herstellen und damit die Voraussetzungen für den Abzug vorab entstandener Werbungskosten schaffen.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. Februar 2022, Az: 6 K 1112/21, Urteil
Leitsatz
NV: Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für ein wohnungsrechtsbelastetes Immobilienobjekt erbringt, sind mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf eine nach Erlöschen des Wohnungsrechts beabsichtigte Vermietung der Wohnung abzuziehen, solange und soweit der Wohnungsrechtsinhaber einer Vermietung nicht zugestimmt und insoweit auf sein Wohnungsrecht verzichtet hat.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.02.2022 - 6 K 1112/21 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend begründet worden.
1. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat-- die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend bezeichnet (vgl. dazu allgemein Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 25 f.). Er wendet sich nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens lediglich gegen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) und macht geltend, dessen Urteil sei "unrichtig". Mit solchen Rügen kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.06.2002 - IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331); sie sind der Revision vorbehalten. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger die Absicht, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbene, mit einem lebenslangen Wohnungsrecht zugunsten des Vaters belastete Wohngrundstück zu vermieten, nicht aufnehmen konnte, solange und soweit der wohnungsberechtigte Vater einer Vermietung von einzelnen Räumen des Objekts nicht zugestimmt (und insoweit --ggf. anteilig-- auf sein Wohnungsrecht verzichtet) hatte. Vor diesem Hintergrund waren auch die Aufwendungen, die der Kläger für die wohnungsrechtsbelastete Immobilie erbracht hat, mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf eine nach Erlöschen des Wohnungsrechts beabsichtigte Vermietung der Wohnung abzuziehen (s. BFH-Urteil vom 04.06.1996 - IX R 84/94, BFH/NV 1996, 808, m.w.N.).
2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.