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BFH·IX B 26/16·19.02.2016

Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nur durch das FG

SteuerrechtFinanzgerichtsverfahrenAbgabenverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts zur Aussetzung der Vollziehung ein. Streitgegenstand war, ob der BFH die Beschwerde zulassen kann, obwohl das FG sie nicht zugelassen hatte. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig: Nach §128 Abs.3 FGO ist für die Beschwerde zum BFH eine vorherige Zulassung durch das FG erforderlich; eine nachträgliche Zulassung durch den BFH ist ausgeschlossen, auch bei Rügen eines Verfahrensfehlers. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen (§135 Abs.2 FGO).

Ausgang: Beschwerde gegen AdV-Beschluss des FG als unzulässig verworfen, da das FG die Beschwerde nicht zugelassen hatte und der BFH keine Zulassung erteilen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nur dann statthaft, wenn das Finanzgericht die Beschwerde gemäß §128 Abs.3 FGO zugelassen hat.

2

Die Erfordernis der Zulassung durch das Finanzgericht gilt auch für Beschlüsse nach §69 Abs.6 FGO.

3

Der Bundesfinanzhof kann eine Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss nicht selbst zulassen; dies gilt unabhängig davon, ob mit der Beschwerde Verfahrensfehler gerügt werden.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §135 Abs.2 FGO zu tragen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 69 Abs 3 FGO§ 69 Abs 6 FGO§ 128 Abs 3 FGO§ 128 Abs 1 FGO§ 128 Abs. 1 FGO§ 128 Abs. 3 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 21. April 2015, Az: 4 V 890/14, Beschluss

Leitsatz

NV: Auch bei der Rüge eines Verfahrensfehlers kann nur das FG, nicht der BFH, die Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss zulassen .

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2015 4 V 890/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

2

Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 FGO gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Dies gilt auch für einen Beschluss nach § 69 Abs. 6 FGO. Hier ist aber die Beschwerde vom FG nicht zugelassen worden.

3

Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beschwerde die Verletzung eines Verfahrensfehlers gerügt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 14).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.