Nichtzulassungsbeschwerde - Verhältnis Anfechtungsklage - Nichtigkeitsfeststellungsklage - Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile
KI-Zusammenfassung
Die Kläger richteten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein FG-Urteil über gesonderte und einheitliche Feststellungen. Der BFH weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Er stellt fest, dass eine durch Sachurteil abgewiesene Anfechtungsklage mit Rechtskraft auch umfasst, dass der zugrunde liegende Bescheid nicht nichtig ist, sodass eine nachfolgende Nichtigkeitsfeststellungsklage wegen Identität unzulässig ist. Eine bloß unvollständige Begründung begründet keinen Verfahrensfehler.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Anfechtungsklage durch Sachurteil abgewiesen, erfasst die Rechtskraft des Urteils auch die Feststellung, dass der zugrunde liegende Bescheid nicht nichtig ist.
Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage ist unzulässig, wenn zuvor über eine Anfechtungsklage mit identischem Streitgegenstand in der Sache entschieden worden ist.
Die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile nach § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO verhindert, dass über bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolgen erneut entschieden wird.
Eine kurze, lückenhafte oder nicht überzeugende Begründung stellt für sich allein keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 119 Nr. 6 FGO dar, der die Zulassung der Revision rechtfertigt.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. Januar 2025, Az: 13 K 13059/24
Leitsatz
NV: Wird eine Anfechtungsklage durch Sachurteil abgewiesen, erfasst die Rechtskraft des Urteils auch die Feststellung, dass der zugrunde liegende Bescheid nicht nichtig ist.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.01.2025 - 13 K 13059/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die allein auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Es liegt kein Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.
1. Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft die Bindungswirkung der vorangegangenen Entscheidungen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO) missachtet.
a) Wird eine Anfechtungsklage durch Sachurteil abgewiesen, erfasst die Rechtskraft des Urteils auch die Feststellung, dass der zugrunde liegende Bescheid nicht nichtig ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Anfechtungsklage wegen Unzulässigkeit oder fehlender Rechtsverletzung des Klägers abgewiesen wird. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage ist daher wegen Identität des Streitgegenstands unzulässig, wenn zuvor bereits eine Anfechtungsklage erhoben und über diese in der Sache entschieden worden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2012 - III B 239/11, Rz 29; vom 27.08.2014 - XI B 32/14, Rz 19 und vom 03.09.2015 - III B 39/15, Rz 8, m.w.N.).
b) Daher hat das FG ohne Verfahrensfehler die Klage der Kläger als unzulässig abgewiesen. Denn im Streitfall binden die rechtskräftigen Entscheidungen vom 15.08.2019 - 13 K 13100/15 (für das Streitjahr 2010) und vom 23.03.2023 - 13 K 13215/20 (für die Streitjahre 2011 bis 2017) die Beteiligten mit der Folge, dass sich jede neue Entscheidung über die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge verbietet. Den Urteilen vom 15.08.2019 - 13 K 13100/15 und vom 23.03.2023 - 13 K 13215/20 sowie der angefochtenen Entscheidung des FG liegen mit den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 bis 2017 identische Streitgegenstände zugrunde. In den beiden erstgenannten Verfahren hat das FG die Klage jeweils als unbegründet abgewiesen und damit zur Sache entschieden. Das FG hat daher in diesen Verfahren mit Bindungswirkung nach § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO entschieden, dass die angefochtenen Bescheide nicht nichtig sind.
2. Soweit die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung unter anderem eine unzureichende Auseinandersetzung mit den tragenden tatsächlichen Erwägungen der vorangegangenen klageabweisenden Entscheidungen rügen, beanstanden sie zwar eine nicht vollständige Begründung der angefochtenen Entscheidung. Eine kurze, lückenhafte, fehlerhafte oder nicht überzeugende Begründung ist allerdings kein Verfahrensmangel im Sinne des § 119 Nr. 6 FGO, der zur Zulassung der Revision führt (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtordnung, 9. Aufl., § 119 Rz 36, m.w.N.).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.