Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlen der Entscheidungsgründe - überlange Verfahrensdauer
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer rügen die Ablehnung der Revisionszulassung gegen ein finanzgerichtliches Urteil zur Frage einer Nettolohnvereinbarung. Das BFH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde, weil Angriffe auf die einzelfallbezogene Beweiswürdigung keine Zulassungsgründe begründen, die Urteilsbegründung trotz Lücken prüfbar ist und eine überlange Verfahrensdauer nicht dargetan wurde als ursächlich für ein anderes Urteil. Eine offensichtliche Rechtsanwendungsfehler liegt nicht vor.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Vorliegens eines Revisionszulassungsgrundes verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Angriff sich auf die einzelfallbezogene Tatsachen- oder Beweiswürdigung des Finanzgerichts beschränkt.
Ein Fehlen der Entscheidungsgründe im Sinne des § 119 Nr. 6 FGO liegt nicht vor, wenn die Urteilsbegründung lediglich lückenhaft ist und dennoch eine sachliche Überprüfung des Urteils ermöglicht.
Zur Zulassung der Revision wegen überlanger Verfahrensdauer (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) muss dargetan werden, dass das angefochtene Urteil bei rechtzeitiger Entscheidung anders ausgefallen wäre.
Ein offenkundiger Rechtsanwendungsfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) scheidet aus, wenn nicht ersichtlich ist, dass das Finanzgericht die einschlägige materielle Rechtsnorm willkürlich oder greifbar gesetzwidrig angewandt hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. September 2013, Az: 9 K 2426/06, Urteil
Leitsatz
1. NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, insbesondere die Beweiswürdigung des FG können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
2. NV: Ein Fehlen der Entscheidungsgründe i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt nicht vor, wenn die Begründung eines finanzgerichtlichen Urteils nur lückenhaft ist.
3. NV: Die Revisionszulassung wegen einer überlangen Verfahrensdauer setzt voraus, dass das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG früher entschieden hätte.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) berufen, wenden sie sich der Sache nach gegen die einzelfallbezogene Würdigung des Finanzgerichts (FG) hinsichtlich des Vorliegens einer Nettolohnvereinbarung. Insoweit fehlt es schon an einer abstrakten klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Vielmehr geht es um die Tatsachenwürdigung des hierzu berufenen FG hinsichtlich der klaren und eindeutigen Feststellbarkeit des Abschlusses einer Nettolohnvereinbarung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 2013 VI B 144/12, BFH/NV 2014, 181, m.w.N.).
2. Dem angegriffenen finanzgerichtlichen Urteil fehlen nicht i.S. von § 119 Nr. 6 FGO die Entscheidungsgründe. Eine nur lückenhafte Begründung ist kein Mangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO. Im Übrigen lassen die Urteilsgründe vorliegend durchaus eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils zu (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N.).
3. Soweit die Kläger die unangemessen lange Dauer des Verfahrens als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügen, ist nicht konkret ersichtlich, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte. Vielmehr legen die Kläger selbst dar, dass sich die Zeugen X und Y an den für beide Seiten wesentlichen Punkt, was wirtschaftlich gewollt gewesen sei, erinnert hätten.
Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass das FG trotz der langen Verfahrensdauer keine Beweiserleichterungen zugunsten der Kläger habe angewandt, wird die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung gerügt, nicht aber ein Revisionszulassungsgrund dargelegt.
4. Schließlich kommt auch eine Revisionszulassung wegen eines offensichtlichen, das finanzgerichtliche Urteil als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lassenden Rechtsanwendungsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht in Betracht. Da das FG davon ausgegangen ist, dass an den Kläger Vorschusszahlungen geleistet wurden, die ihm im Jahr 2001 zugeflossen sind, ist insoweit jedenfalls nicht ersichtlich, wie das FG § 11 des Einkommensteuergesetzes in willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt haben soll.
5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.