Grundsätzliche Bedeutung einer das Eigenheimzulagenrecht betreffenden Rechtssache
KI-Zusammenfassung
Der BFH weist die Beschwerde zurück; es sei keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegeben. Die Entscheidung betrifft die ausgelaufene Eigenheimzulage nach § 19 Abs. 9 EAZG in der Fassung der Abschaffung und keine klärungsbedürftigen, allgemeingültigen Rechtsfragen. Bloße Hinweise auf vergleichbare Auslegungsfragen anderer Normen genügen nicht; es fehlt an substantiierten Darlegungen des Beschwerdeführers.
Ausgang: Beschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Eigenheimzulage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn das zugrundeliegende Recht bereits ausgelaufen ist.
Die Annahme grundsätzlicher Bedeutung setzt eine substantiiert vorgetragene Darstellung klärungsbedürftiger, über den Einzelfall hinausreichender Rechtsfragen voraus.
Die bloße Möglichkeit vergleichbarer Auslegungsfragen bei anderen Normen begründet allein noch keine grundsätzliche Bedeutung; die inhaltliche Parallele muss schlüssig dargelegt werden.
Bei ausgelaufenem Förderrecht ist nur in Ausnahmefällen ein grundsätzlicher Klärungsbedarf anzunehmen; frühere BFH-Rechtsprechung ist hierbei zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 30. November 2011, Az: 2 K 1071/07, Urteil
Leitsatz
NV: Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben nur noch ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), sondern betrifft mit der Eigenheimzulage ausgelaufenes Recht (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680). Nur ausnahmsweise sind noch grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2011 IX B 171/10, BFH/NV 2012, 12, m.w.N.). Dies ist nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Dass sich im Kontext von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetz u.U. vergleichbare Auslegungsfragen wie im Streitfall stellen könnten, führt nicht zu dessen grundsätzlicher Bedeutung, handelt es sich doch um durchaus unterschiedliche Rechtsnormen, deren notwendig parallele Auslegung nicht schlüssig dargelegt ist.