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BFH·IX B 221/09·09.04.2010

Nichtzulassungsbeschwerde: Erledigungserklärung

SteuerrechtAbgabenverfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erklärte den Rechtsstreit für erledigt, nachdem das Finanzamt seine zuvor gegenüber dem FG erklärte Erledigungserklärung wirksam widerrufen hatte. Das FG entschied dennoch in der Sache über den ursprünglichen Sachantrag. Der BFH erkannte hierin einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das FG hat nun über den einseitigen Erledigungsantrag zu entscheiden.

Ausgang: FG-Urteil wegen Verstoßes gegen die Grundordnung aufgehoben; Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen zur Entscheidung über den Erledigungsantrag

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidet das Gericht über den ursprünglichen Sachantrag, obwohl der Kläger nur noch die Erledigungsfrage geltend macht, verletzt dies die Grundordnung des Verfahrens.

2

Hat eine Partei ihre zuvor erklärte Erledigungserklärung wirksam widerrufen, kann eine danach erklärte Erledigungserklärung des Klägers einseitig sein, sodass das Gericht nur noch über die Erledigung zu entscheiden hat.

3

Das Vorgehen des Gerichts, über das eingeschränkte Klagebegehren hinaus zu entscheiden, verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO und ist rechtserheblich.

4

Bei einem derartigen Verfahrensfehler ist die Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 96 Abs 1 S 2 FGO§ 96 Abs 2 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 116 Abs 6 FGO§ 116 Abs. 6 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Oktober 2009, Az: 12 K 291/09, Urteil

Leitsatz

NV: Das FG verstößt gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es mit seinem klageabweisenden Urteil über den ursprünglichen Sachantrag anstatt über den vom Kläger zwischenzeitlich gestellten (einseitigen) Erledigungsantrag, also die Erledigungsfrage, entscheidet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

2

Das FG hat gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, indem es über den ursprünglichen Sachantrag entschieden hat, anstatt über den vom Kläger gestellten (einseitigen) Erledigungsantrag, also die Erledigungsfrage, zu entscheiden. Zwar hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zuvor ebenso eine Erledigungserklärung (auch) zum Streitjahr abgegeben, diese aber gegenüber dem FG (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 13; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 138 FGO Rz 23) und vor der entsprechenden Erklärung des Klägers wirksam widerrufen (zum Widerruf s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz 16; s.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Mai 2005 X B 63/05, juris). Die danach --wenn auch in Unkenntnis des Widerrufs-- erfolgte Erledigungserklärung des Klägers war daher einseitig, so dass das FG nunmehr nur noch über die vom Kläger behauptete Erledigung des Rechtsstreits hätte entscheiden dürfen. Mit seiner klageabweisenden Entscheidung in der Sache ist das FG entgegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO und rechtserheblich über das durch den Erledigungsantrag eingeschränkte Klagebegehren hinausgegangen (im Einzelnen s. BFH-Beschluss vom 20. März 2003 III B 74/01, BFH/NV 2003, 935).

3

Auf den Verfahrensfehler ist das FG-Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG wird im zweiten Rechtsgang über den Erledigungsantrag des Klägers zu entscheiden haben.