Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist
KI-Zusammenfassung
Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG München als unbegründet zurück. Entscheidend ist, dass eine mit der Steuererklärung getroffene Veranlagungswahl nur geändert werden kann, wenn die geänderte Wahl vor Ablauf der Einspruchsfrist zum ursprünglichen Einkommensteuerbescheid erklärt wird. Ist der Bescheid bestandskräftig, bindet die Bestandskraft an die getroffene Wahl; eine nachträgliche Änderung ohne fristgerechte Erklärung ist ausgeschlossen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgewiesen; Änderung der in der Steuererklärung getroffenen Wahl ohne fristgerechte Erklärung vor Ablauf der Einspruchsfrist ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Eine mit der Steuererklärung getroffene Veranlagungswahl kann nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nur geändert werden, wenn die geänderte Wahlentscheidung vor Ablauf der Einspruchsfrist in Bezug auf den ursprünglichen Bescheid erklärt wird.
Die Ausübung eines Veranlagungswahlrechts in der Steuererklärung führt bei Bestandskraft des Steuerbescheids zur Bindung an die getroffene Wahl; eine nachträgliche Änderung ist dann ausgeschlossen.
§ 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist nur einschlägig, wenn die Änderungserklärung innerhalb der Einspruchsfrist erfolgt; fehlt eine solche Erklärung, greift die Norm nicht.
Ergeht die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann die Wahlentscheidung anders zu beurteilen sein; in solchen Fällen bleibt eine Änderung bislang geäußerten Wahlrechts möglich, solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 ablehnend
Vorinstanzen
vorgehend FG München, 29. Oktober 2009, Az: 15 K 298/07, Urteil
Leitsatz
NV: Eine mit der Steuererklärung getroffene Wahl kann nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nur geändert werden, wenn die geänderte Wahlentscheidung vor Ablauf der Einspruchsfrist erklärt wird .
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist die --vorsorglich-- herausgehobene Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH ab; es entspricht ihr vielmehr. Bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1, 2 des Fördergebietsgesetzes werden dem Steuerpflichtigen Wahlrechte dem Grunde und der Höhe nach eröffnet; die Ausübung dieser Wahlrechte ist nicht an eine Frist gebunden. Hat der Steuerpflichtige jedoch sein Wahlrecht in der Einkommensteuererklärung ausgeübt und ist er aufgrund dessen bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden, so hat er sein Wahlrecht ausgenutzt. Er ist infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden (so BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 8/08, BFH/NV 2009, 1439). Das von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zitierte, zu Veranlagungswahlrechten ergangene Urteil des BFH vom 3. Februar 1987 IX R 255/84 (BFH/NV 1987, 751) steht dazu nicht im Widerspruch, war dort wegen der Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung doch ein Ausüben oder Ändern der Wahlentscheidung noch möglich.
Wenn die Kläger überdies in Bezug auf Wahlrechte auf die Änderungsmöglichkeiten des § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) verweisen, so ist diese Vorschrift --unabhängig von den Ausführungen der Vorinstanz-- schon deshalb nicht einschlägig und die damit verbundene Rechtsfrage nicht klärbar, weil die Kläger ihre Wahländerung nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist in Bezug auf den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (vom 26. Juli 2001, mit dem sie bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt wurden) erklärt haben (s. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 2. Halbsatz AO).