Vertretungsmangel bei Einreichung der Rechtsmittelbegründung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein; die fristgerecht eingegangene Begründung war jedoch nicht von einem vor dem BFH postulationsfähigen Vertreter unterzeichnet. Zentral war, ob die auftretende LLP und ihre überwiegend ausländischen Partner vor dem BFH vertreten dürfen. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Begründung von einem nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten eingereicht wurde; einschränkende Auswirkungen auf die Dienstleistungsfreiheit hält das Gericht für gerechtfertigt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, weil die Begründung von einem nicht postulationsfähigen Vertreter unterzeichnet war.
Abstrakte Rechtssätze
Eine fristgerecht eingegangene Rechtsmittelbegründung bleibt unberücksichtigt, wenn sie nicht von einem vor dem Bundesfinanzhof postulationsfähigen Vertreter unterzeichnet ist.
Vertretung vor dem BFH ist nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO nur durch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 oder Nr. 3 StBerG zulässig.
Partnerschaftsgesellschaften sind nur dann vor dem BFH vertretungsbefugt, wenn ihre Partner ausschließlich die in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufsgruppen sind.
Eine Gesellschaft, deren maßgebliche Partner überwiegend nach ausländischem Recht zugelassene Advocates oder Belastingadviseure sind, ist vor dem BFH nicht postulationsfähig.
Nationale Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit können durch qualitative Anforderungen an die sachgerechte Vertretung vor obersten Gerichten gerechtfertigt sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Köln, 24. Januar 2018, Az: 14 K 2974/17, Urteil
Leitsatz
NV: Eine Partnerschaftsgesellschaft, zu deren Partnern auch Advocates nach britischem und Belastingsadviseure nach niederländischem Recht gehören, ist vor dem BFH als solche nicht postulationsfähig .
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Januar 2018 - 14 K 2974/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die fristgerecht eingegangene Begründung ist von einem nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten unterzeichnet und eingereicht worden. Sie muss deshalb unberücksichtigt bleiben.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich die Kläger und Beschwerdeführer bei Einlegung der Beschwerde durch den in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zugelassenen Rechtsanwalt ... wirksam haben vertreten lassen. Den Schriftsatz, der die Begründung der Beschwerde enthielt, hat Rechtsanwalt ... jedenfalls nicht unterzeichnet. Er ist von einem Belastingadviseur (NL), Advocate (GB) unterzeichnet.
Die im Beschwerdeverfahren als Prozessbevollmächtigte aufgetretene ... LLP (... LLP englischen Rechts mit Hauptsitz in London und Eintragung im Partnerschaftsregister am Amtsgericht ... PR ...) ist als Gesellschaft vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht postulationsfähig.
Zur Vertretung vor dem BFH befugt sind nach § 62 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur Gesellschaften i.S. von § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer handeln. Das sind entweder (§ 3 Nr. 2 StBerG) Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 genannten Personen sind (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer) oder (§ 3 Nr. 3 StBerG) nach deutschem Recht und in Deutschland zugelassene Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften. Letzteres ist ersichtlich nicht der Fall. Aber auch die Voraussetzungen von § 3 Nr. 2 StBerG liegen nicht vor. Die zur Vertretung befugten Gesellschafter der ... LLP sind überwiegend Advocates nach britischem und Belastingadviseure nach niederländischem Recht und gehören als solche nicht zum Personenkreis des § 3 Nr. 1 StBerG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Juni 2014 II R 53/13, BFH/NV 2014, 1557; vom 8. August 2017 V B 12/17, BFH/NV 2017, 1464). Es genügt nicht, dass zu den Partnern auch ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt gehört. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes müssen die Partner "ausschließlich" die Voraussetzungen von § 3 Nr. 1 StBerG erfüllen. Das ist nicht der Fall.
Mögliche Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) durch diese Regelungen hält der beschließende Senat für offensichtlich gerechtfertigt im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen an eine sachgerechte Vertretung vor einem obersten Bundesgericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.