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BFH·IX B 20/12·25.05.2012

Zuordnung eines Mietverhältnisses zwischen "nahe stehenden Personen" zum steuerlich relevanten oder zum privaten Bereich - Einzelfallbezogene Beurteilung eines Näheverhältnisses

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVermietung und VerpachtungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein FG-Urteil zur steuerlichen Zuordnung eines Mietverhältnisses zwischen nahe stehenden Personen ab. Entscheidend war die Frage, ob ein Näheverhältnis mit Gleichklang wirtschaftlicher Interessen vorliegt. Der Senat betont, dass dies nicht pauschal zu bestimmen ist, sondern anhand der Gesamtheit objektiver Umstände im Einzelfall zu prüfen ist. Die vom FG getroffene Tatsachenwürdigung ist mangels zureichender Verfahrensrügen für den BFH bindend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob zwischen Personen ein Näheverhältnis besteht, das auf einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen schließen lässt, ist nicht allgemein zu bestimmen; maßgeblich ist die einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der objektiven Umstände.

2

Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; frühere Entscheidungen dienen nur als Orientierungs- bzw. Beweisanzeichen.

3

Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts sind für den Bundesfinanzhof als Revisionsgericht bindend, soweit keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht werden (§ 118 Abs. 2 FGO).

4

Die Beurteilung, ob ein Näheverhältnis vorliegt, ist eine Tatfrage, deren Würdigung durch das Finanzgericht im Rahmen der Gesamtwürdigung erfolgt und im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 21 EStG 2002§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 12 Nr 1 EStG 2002§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO§ 118 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Oktober 2011, Az: 8 K 4663/09, Urteil

Leitsatz

NV: Es kann nicht allgemein und losgelöst vom jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wann zwischen zwei Personen ein Näheverhältnis besteht, das auf einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen schließen lässt .

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2

Die Rechtssache ist weder grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

3

Es kann nicht allgemein und losgelöst vom jeweiligen Einzelfall geklärt werden, wann zwischen zwei Personen ein Näheverhältnis besteht, das auf einen Gleichklang wirtschaftlicher Interessen schließen lässt (vgl. zu diesem Beweisanzeichen BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 2003 IX B 94/02, BFH/NV 2003, 617, und vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887). Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Wie bei der Prüfung der Fremdüblichkeit eines Mietverhältnisses kommt es auf die konkreten Umstände im Einzelfall an, die das Finanzgericht (FG) im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung als Tatfrage zu beurteilen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2008 IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340).

4

Die vom FG insoweit vorgenommene --zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO zählende-- Tatsachenwürdigung ist für den BFH als Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindend. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das FG im Streitfall die maßgeblichen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung in seinem Urteil beachtet und im Einzelfall zutreffend angewandt hat.