(Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zur Frage grober Fahrlässigkeit nach §173 Abs.1 Nr.2 AO ein. Der BFH wies die Beschwerde ab und verneinte einen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Er betont, dass das Vorliegen grober Fahrlässigkeit im Wesentlichen eine Tatfrage ist und das FG die relevanten Einzelumstände hinreichend berücksichtigt hat.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die FG-Entscheidung abgewiesen; kein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit im Sinne des §173 Abs.1 Nr.2 AO ist im Wesentlichen eine Tatfrage; eine Entscheidung des FG, die die maßgeblichen Einzelumstände erwogen hat, begründet keine grundsätzliche Bedeutung.
Grobes Verschulden im Sinne des §173 Abs.1 Nr.2 AO setzt Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit voraus.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem, nicht entschuldbarem Maße verletzt.
In Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann eine Rüge, die lediglich das Ergebnis der Vorinstanz in Frage stellt, nicht erfolgreich geltend gemacht werden; das Verfahren dient nicht der erneuten Tatsachenwürdigung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 28. Oktober 2009, Az: 8 K 957/09, Urteil
Leitsatz
NV: Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Hat das FG die maßgeblichen Einzelumstände erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit zu .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, jedenfalls liegt der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht vor.
Die von der Klägerin hervorgehobene Rechtsfrage, ob im Einzelfall die Maßstäbe für die Annahme eines groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zutreffend angewandt oder zu Lasten der Klägerin "verengt" worden sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Sie ist vielmehr zu Recht vom Finanzgericht (FG) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet worden; denn das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Hat das FG --wie im Streitfall-- die maßgeblichen Einzelumstände erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit zu. Die genannte Rechtsfrage ist im Übrigen höchstrichterlich geklärt. Grobes Verschulden im Sinne der maßgeblichen Vorschrift setzt Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem, nicht entschuldbarem Maße verletzt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743, m.w.N.).
Soweit sich die Klägerin nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens darüber hinaus gegen das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung des FG wendet und ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG setzt, kann sie mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).