Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revisionszulassung hat keinen Erfolg. Der Kläger beanstandet die Beurteilung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO im konkreten Einzelfall; das stellt keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dar. Zudem ist das FG-Urteil kumulativ begründet; für jede Begründung hätte ein Zulassungsgrund dargelegt werden müssen. Mangels solcher Darlegung wird die Beschwerde verworfen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Revisionszulassung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe auf die sachliche Richtigkeit einer Einzelfallentscheidung des Finanzgerichts rechtfertigen allein keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO.
Ist ein Urteil des Finanzgerichts kumulativ begründet, muss für jede der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt und vorliegen, damit die Revision zugelassen werden kann.
Eine Frage ist nur dann im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige Rechtsfrage betrifft; die Rüge der Auslegung oder Anwendung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO im Einzelfall genügt dem nicht.
Zur Begründung der Revisionszulassung müssen die Beschwerdeführer konkret darlegen, welche der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegen; bloße Einwendungen gegen die Einzelfallwürdigung reichen nicht aus.
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 14. Dezember 2012, Az: 8 K 1705/12, Urteil
Leitsatz
1. NV: Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts im Einzelfall können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
2. NV: Wird das Urteil des FG kumulativ begründet, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen, um eine Revisionszulassung zu rechtfertigen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Sache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die Beurteilung der Mitwirkungspflicht i.S. von § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung im streitigen Einzelfall. Es handelt sich insoweit nicht um eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage.
Im Übrigen stützt das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf den klägerischen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Insoweit sind keinerlei Revisionsgründe dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.