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BFH·IX B 19/13·08.07.2013

Nichtzulassungsbeschwerde

VerfahrensrechtRechtsmittelrecht (FGO)Verfahrensrecht der FinanzgerichtsbarkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revisionszulassung hat keinen Erfolg. Der Kläger beanstandet die Beurteilung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO im konkreten Einzelfall; das stellt keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dar. Zudem ist das FG-Urteil kumulativ begründet; für jede Begründung hätte ein Zulassungsgrund dargelegt werden müssen. Mangels solcher Darlegung wird die Beschwerde verworfen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Revisionszulassung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe auf die sachliche Richtigkeit einer Einzelfallentscheidung des Finanzgerichts rechtfertigen allein keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO.

2

Ist ein Urteil des Finanzgerichts kumulativ begründet, muss für jede der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt und vorliegen, damit die Revision zugelassen werden kann.

3

Eine Frage ist nur dann im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige Rechtsfrage betrifft; die Rüge der Auslegung oder Anwendung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO im Einzelfall genügt dem nicht.

4

Zur Begründung der Revisionszulassung müssen die Beschwerdeführer konkret darlegen, welche der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegen; bloße Einwendungen gegen die Einzelfallwürdigung reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs. 2 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz FGO

Vorinstanzen

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 14. Dezember 2012, Az: 8 K 1705/12, Urteil

Leitsatz

1. NV: Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts im Einzelfall können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

2. NV: Wird das Urteil des FG kumulativ begründet, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen, um eine Revisionszulassung zu rechtfertigen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Sache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die Beurteilung der Mitwirkungspflicht i.S. von § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung im streitigen Einzelfall. Es handelt sich insoweit nicht um eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage.

3

Im Übrigen stützt das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf den klägerischen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Insoweit sind keinerlei Revisionsgründe dargelegt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.