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BFH·IX B 187/12·22.05.2013

Nießbrauchsvorbehalt

SteuerrechtAllgemeines SteuerrechtBewertungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die BFH-Rechtsprechung, wonach ein vorbehaltener Nießbrauch keine Gegenleistung des Erwerbers, sondern eine Wertminderung des übertragenen Vermögens darstellt. Der BFH verwirft die Beschwerde, weil die Kläger die grundsätzliche Bedeutung und die Erforderlichkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht schlüssig dargetan haben. Ein Hinweis auf abweichende Behandlung im Grunderwerbsteuerrecht genügt dafür nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen BFH-Rechtsprechung zum Nießbrauchsvorbehalt mangels schlüssiger Darlegung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vorbehaltener Nießbrauch stellt keine Gegenleistung des Grundstückserwerbers dar, sondern mindert von vornherein den Wert des übertragenen Vermögens.

2

Die bloße Berufung auf eine abweichende steuerliche Behandlung (z. B. im Grunderwerbsteuerrecht) begründet nicht die schlüssige Darlegung grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

3

Die Erforderlichkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Rechtsfortbildung setzt die substantielle Darlegung begründeter Zweifel an der bestehenden BFH-Rechtsprechung voraus.

4

Fehlen die dargelegten Voraussetzungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, ist eine Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 3 EStG 2002§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ EStG VZ 2007§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. Oktober 2012, Az: 14 K 329/11, Urteil

Leitsatz

NV: Ein vorbehaltener Nießbrauch stellt keine Gegenleistung des Grundstückserwerbers dar, sondern mindert vielmehr von vornherein das übertragene Vermögen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 28. Juli 1981 VIII R 124/76, BFHE 134, 130, BStBl II 1982, 378) .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht schlüssig dargetan und liegt auch nicht vor. Der Sache nach wenden sich die Kläger gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach ein vorbehaltener Nießbrauch keine Gegenleistung des Grundstückserwerbers darstellt, sondern vielmehr von vornherein den Wert des übertragenen Vermögens mindert (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1991 XI R 5/83, BStBl II 1991, 793; vom 28. Juli 1981 VIII R 124/76, BFHE 134, 130, BStBl II 1982, 378). Substantiierte Gründe dafür, dass der BFH hierüber neu befinden müsste, sind nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf die abweichende Behandlung im Bereich der Grunderwerbsteuer genügt hierfür nicht. Dass die genannte Rechtsfrage in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und insbesondere in der Literatur umstritten wäre, ist ebenso wenig dargelegt.

2

Aus den gleichen Gründen fehlt es an der Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Ebenso wenig wurde die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) dargetan.