Kein Abzug nicht einkünftebezogener Steuerberatungskosten - Behauptete fehlerhafte Auslegung eines "Vergleichs" kein verfahrensrechtlicher Fehler
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung der Revision gegen ein FG-Urteil, in dem Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten verneint wurde. Zentral ist, ob nach Wegfall von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. der Abzug möglich ist und ob die behauptete fehlerhafte Auslegung eines früheren "Vergleichs" verfahrensrechtlich relevante Bedeutung hat. Der BFH weist die Beschwerde zurück: Die Nichtabzugsfähigkeit ist höchstrichterlich geklärt und eine behauptete fehlerhafte Auslegung ist ein materieller Fehler; zudem sind Divergenz- und Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels dargelegter Zulassungsgründe und Divergenz als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abzug nicht einkünftebezogener Steuerberatungskosten kommt nach der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht.
Die behauptete fehlerhafte Auslegung einer in einem früheren Verfahren getroffenen tatsächlichen Verständigung (als "Vergleich" bezeichnet) ist kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler und rechtfertigt daher nicht allein die Zulassung der Revision.
Eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur nachgewiesen, wenn widersprechende abstrakte Rechtssätze der Vorinstanz und der behaupteten Divergenzentscheidung gegenübergestellt werden; bloße Rüge einer abweichenden Beurteilung genügt nicht.
Die Darlegung von Zulassungsgründen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert eine hinreichende, substantiiertie Darstellung konkreter Rechtsfragen; pauschale bzw. nicht näher substantiierte Behauptungen sind unzureichend.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. Oktober 2012, Az: 2 K 133/11, Urteil
Leitsatz
1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten nach der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht kommt und dies auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist .
2. NV: Die behauptete fehlerhafte Auslegung einer als "Vergleich" bezeichneten, in einem früheren Verfahren getroffenen tatsächlichen Verständigung im Rahmen der Urteilsfindung ist kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den behaupteten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Denn es ist jedenfalls höchstrichterlich geklärt, dass ein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten nach der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. von Gesetzes wegen nicht mehr in Betracht kommt und dies auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 2010 X R 10/08, BFHE 228, 317, BStBl II 2010, 617; vom 16. Februar 2011 X R 10/10, BFH/NV 2011, 977).
2. Die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten --überdies fehlerhaft bezeichneten-- Divergenzentscheidung des BFH vom 9. Februar 1994 IX R 110/90 (BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47) andererseits erkennbar gemacht worden. Der Kläger wendet sich nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens im Grunde nur gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und setzt seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der bloßen Rüge einer "abweichenden Beurteilung" --d.h. einer fehlerhaften Rechtsanwendung-- legt der Kläger keine Abweichung im Grundsätzlichen dar.
3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Insbesondere die behauptete fehlerhafte Auslegung der vom Kläger als "Vergleich" bezeichneten, in einem früheren Verfahren getroffenen tatsächlichen Verständigung wäre kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materieller Fehler, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.