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BFH·IX B 185/12·22.05.2013

Gesamtrechtsnachfolge; Verlustabzug des Erben nur bei wirtschaftlicher Belastung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer rügten den Nichtübergang eines Verlustabzugs nach § 10d EStG im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge. Streitpunkt war, ob der Verlust auf den Erben übergeht, wenn dieser ihn nicht selbst trägt. Der BFH wies die Beschwerde ab: Ein Verlustabzug geht nur über, wenn der Erbe durch den Verlust wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet ist. Ein lediglich geringeres Erbe begründet keine wirtschaftliche Belastung.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtübergang des Verlustabzugs abgewiesen; kein wirtschaftliches Tragen des Verlusts durch den Erben festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Möglichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG geht nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust wirtschaftlich nicht getragen hat.

2

Ob der Erbe wirtschaftlich belastet ist, bemisst sich danach, ob der Verlust seine Einkommens- oder Vermögenssphäre beeinträchtigt; maßgeblich ist nicht allein eine mögliche rechtliche Haftung.

3

Sind zwar gesetzliche Haftungsansprüche denkbar, aber tatsächlich eine Begleichung dieser Verbindlichkeiten ausgeschlossen, liegt keine wirtschaftliche Belastung des Erben vor.

4

Ein bloßes Sinken des hinterlassenen Vermögens infolge von Verlusten begründet für sich allein keinen Anspruch auf Übergang des Verlustabzugs.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO§ 10d EStG 2002§ 10d EStG 2009§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 10d EStG

Vorinstanzen

vorgehend FG Nürnberg, 7. November 2012, Az: 3 K 1206/11, Urteil

Leitsatz

1. NV: Die Möglichkeit des Verlustabzugs geht nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat.

2. NV: Den Verlust zu tragen, bzw. durch ihn wirtschaftlich belastet zu sein, bedeutet nicht, dass es allein darauf ankommt, ob der Erbe rechtlich für Schulden des Erblassers in Anspruch genommen werden kann. Es besagt vielmehr, dass der Erbe aufgrund der Verluste des Erblassers wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet ist.

3. NV: Eine wirtschaftliche Belastung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn dem Erbe aufgrund eines Verlusts des Erblassers lediglich ein geringeres Vermögen zufällt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn die Rechtsfragen zum Übergang des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Erben bei vor dem 12. März 2008 eingetretenen Todesfällen sind höchstrichterlich geklärt. Danach geht die Möglichkeit des Verlustabzugs nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 2009 IX B 216/08, juris). Auch die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) hervorgehobene Frage, "mit welchem konkreten Inhalt" die bisherige Rechtsprechung zum Verlustabzug für sog. Altfälle anzuwenden ist, ist dadurch vorentschieden.

3

2. Im Streitfall ist eine höchstrichterliche Entscheidung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO); der angeführte Zulassungsgrund der Divergenz liegt nicht vor. Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Annahme einer fehlenden wirtschaftlichen Belastung des Erben --entgegen der Auffassung der Kläger-- nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen die gesetzliche Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers ausgeschlossen oder beschränkt war. Den Verlust "wirklich tragen" bzw. durch ihn "wirtschaftlich belastet" zu sein, bedeutet gerade nicht, dass es allein darauf ankommt, ob der Erbe rechtlich für Schulden des Erblassers in Anspruch genommen werden kann. Es besagt vielmehr, dass der Erbe aufgrund der Verluste des Erblassers wirtschaftlich in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre belastet ist. Haftet der Erbe etwa kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten, die mit den Verlusten des Erblassers in Zusammenhang stehen, ist aber auszuschließen, dass er sie tatsächlich begleichen muss, ist er durch die Verluste wirtschaftlich nicht belastet. Nach diesen Grundsätzen liegt eine wirtschaftliche Belastung nicht vor, wenn dem Erbe aufgrund eines Verlusts des Erblassers lediglich ein geringeres Vermögen zufällt (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653). Die im Streitfall maßgebenden Rechtsfragen waren danach offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat.

4

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.