Themis
Anmelden
BFH·IX B 184/11·10.07.2012

Keine Revisionszulassung bei bloßer Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenRevisionszulassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BFH weist die Beschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung zurück. Er stellt fest, dass weder behauptete Mängel der Sachverhaltsermittlung noch eine bloße Angriffe auf die materielle Rechtsauffassung grundsätzliche Bedeutung oder Wiederholungsgefahr im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO hinreichend darlegen. Insbesondere rechtfertigt die bloße Berufung auf ein BMF-Schreiben die Zulassung nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Revisionszulassung wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Allein die Behauptung einer Wiederholungsgefahr wegen angeblich fehlerhafter Rechtsanwendung durch das Finanzgericht rechtfertigt keine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO.

2

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert eine schlüssige Darstellung, inwiefern eine rechtliche Frage in Rechtsprechung oder Schrifttum umstritten ist; ein rein materieller Rügeangriff genügt nicht.

3

Eine unzureichende finanzgerichtliche Sachverhaltsermittlung ist nur dann revisionszulassungsbegründend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wenn die unterlassenen Ermittlungen für die Entscheidung entscheidungserheblich gewesen wären.

4

Die Berufung auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ersetzt keine substantiierten Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung oder zu einer konkret dargelegten Wiederholungsgefahr.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO§ 76 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 115 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 10. November 2011, Az: 2 K 621/08, Urteil

Leitsatz

NV: Allein die Darlegung, dass hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Rechtsanwendung seitens des FG konkrete Wiederholungsgefahr bestünde, weil das FG auch zukünftig dieser materiellen Rechtsauffassung folgen werde, kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Soweit sich die Beschwerde auf eine nicht hinreichende finanzgerichtliche Sachverhaltsermittlung stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), waren die Ermittlungen hinsichtlich einer Nutzungsdauer von 40 Jahren ab dem 1. Juli 1990 insoweit nicht entscheidungserheblich, als das Finanzgericht (FG) davon ausging, dass maximal eine hundertjährige Nutzungsdauer als Obergrenze in Betracht gekommen wäre. Da das Gebäude 1901 errichtet wurde, war diese Nutzungsdauer beim Erbfall im Jahr 2001 abgelaufen. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde von einer Überraschungsentscheidung sowie vom Übergehen eines Beweisantrags ausgeht.

3

Soweit die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend macht, handelt es sich lediglich um einen Angriff gegen die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Mit dem Hinweis, die vorgetragene Frage sei, soweit ersichtlich, weder im Schrifttum diskutiert noch in der Rechtsprechung entschieden, wird die grundsätzliche Bedeutung auch nicht in schlüssiger Weise dargelegt. Es fehlt schon an Ausführungen, inwieweit die aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung erlangt.

4

Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, dass Wiederholungsgefahr hinsichtlich der fehlerhaften Rechtsanwendung seitens des FG bestünde, weil dieses sich auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen stütze, so kann auch dies die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Denn letztlich zielt auch dies lediglich auf die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung, nicht aber wird ein Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt.