(Grundsatz von Treu und Glauben; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer rügten vor dem BFH die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und die Ablaufhemmung nach §171 Abs.8 AO. Streitpunkt war, ob die für §173 Abs.1 Nr.1 AO entwickelten Grundsätze auf §171 Abs.8 AO übertragbar sind. Der BFH wies die Beschwerde ab und betonte, dass die Anwendung von Treu und Glauben einzelfallabhängig ist und die §173‑Grundsätze nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Die Frage war im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Beschwerde vor dem BFH ohne Erfolg; Einzelfallentscheidung, §173‑Grundsätze nicht auf §171 Abs.8 AO übertragbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und ist nicht Gegenstand einer generellen Klärung.
Grundsätze, wonach nachträglich bekannt gewordene Tatsachen nach Treu und Glauben nicht berücksichtigt werden dürfen, weil die Behörde sie bei gehöriger Ermittlung hätte feststellen können, sind auf §173 Abs.1 Nr.1 AO bezogen und lassen sich nicht ohne Weiteres auf §171 Abs.8 AO übertragen.
Eine aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, wenn der geltend gemachte Rechtsanspruch sich nicht aus der angefochtenen Entscheidung ableiten lässt.
Das Gericht kann gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO von einer weiter gehenden Begründung absehen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 FGO hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Köln, 29. September 2011, Az: 6 K 1537/08, Urteil
Leitsatz
1. NV: Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab; sie ist einer grundsätzlichen Klärung mithin nicht zugänglich .
2. NV: Die zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entwickelten Grundsätze, wonach nachträglich bekannt gewordene Tatsachen nach Treu und Glauben nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn die Behörde sie bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten schon vorher hätte feststellen können, sind nicht auf § 171 Abs. 8 AO übertragbar .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab; sie ist einer grundsätzlichen Klärung mithin nicht zugänglich (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2008 IX B 134/07, BFH/NV 2008, 1297). Darüber hinaus hat der BFH bereits in früheren Entscheidungen klargestellt, dass die zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) entwickelten Grundsätze, wonach nachträglich bekannt gewordene Tatsachen nach Treu und Glauben dann nicht mehr berücksichtigt werden dürften, wenn die Behörde sie bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten schon vorher hätte feststellen können, nicht auf § 171 Abs. 8 AO übertragen werden können (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477, m.w.N.).
Die zu § 171 Abs. 8 AO hervorgehobene Rechtsfrage ist im Streitfall auch nicht entscheidungserheblich, da sich der von den Klägern und Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang aus der angefochtenen Entscheidung hergeleitete Rechtssatz dem Urteil schon nicht entnehmen lässt.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.