Themis
Anmelden
BFH·IX B 18/17·05.04.2017

(Nichtzulassungsbeschwerde, Rüge der Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, Verstoß gegen Denkgesetze)

VerfahrensrechtSteuerprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG München mit der Rüge, das FG habe das Gesamtergebnis nach §96 Abs.1 FGO nicht berücksichtigt und gegen Denkgesetze verstoßen. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Eine abweichende Sachverhaltsdarstellung oder andere Würdigung begründet keine Verfahrensrüge. Verstöße gegen Denkgesetze gelten als materielle Rechtsfragen und sind im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen, Kosten der Beschwerdeverfahren der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur schlüssigen Darlegung einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt nicht die bloß abweichende Darstellung des Sachverhalts oder eine von der Auffassung des Gerichts abweichende Würdigung von Tatsachen, Akteninhalten oder Zeugenaussagen.

2

Eine Rüge, die im Wesentlichen die materielle Richtigkeit der Entscheidung betrifft, begründet keinen Verfahrensfehler i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und ist in der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich.

3

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn aus dem festgestellten Sachverhalt ausschließlich eine einzige, denkgesetzlich mögliche Folgerung folgt und jede andere ausgeschlossen ist.

4

Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist dem materiellen Recht zuzurechnen und daher von der Prüfung in einer ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 96 Abs 1 S 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 118 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 96 Abs. 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 14. Dezember 2016, Az: 15 K 3240/15, Urteil

Leitsatz

1. NV: Für eine schlüssige Darlegung der Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO genügen eine abweichende Darlegung des Sachverhalts und eine von der Auffassung des FG abweichende Würdigung von Tatsachen, Akteninhalten und Zeugenaussagen nicht.

2. NV: Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist dem materiellen Recht zuzurechnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer nur auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 14. Dezember 2016 15 K 3240/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behaupteten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

3

Mit ihrer Rüge, das Finanzgericht (FG) habe nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt, wendet sich die Klägerin maßgeblich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Damit ist ein Verfahrensfehler nicht dargetan. Denn für eine schlüssige Darlegung der behaupteten Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO genügen allein die von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift vorgebrachte abweichende Darlegung des Sachverhalts und eine von der Auffassung des FG abweichende Würdigung von Tatsachen, Akteninhalten und Zeugenaussagen nicht.

4

Der von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift gerügte Verstoß gegen Denkgesetze führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der vom FG gezogene Schluss schlechthin unmöglich ist, d.h. wenn nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Folgerung möglich, jede andere jedoch denkgesetzlich ausgeschlossen ist und das Gericht die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist dem materiellen Recht zuzurechnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer nur auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 55, m.w.N.).

5

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.