Verfahrensmangel wegen Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens - Verfahrensrechtliche Folgen und Bindungswirkung eines FG-Urteils
KI-Zusammenfassung
Der BFH hebt ein Urteil des Finanzgerichts auf und verweist den Rechtsstreit zurück, weil das FG das Gesamtergebnis der Verfahrensakten und das Vorbringen der Parteien nicht vollständig berücksichtigt hatte. Das FG erkannte den Fehler erst nach Verkündung seines Urteils. Eine nachträgliche Selbstkorrektur war wegen der durch Verkündung entstehenden Bindungswirkung (§ 318 ZPO i.V.m. § 155 FGO) ausgeschlossen. Daher war die Entscheidung mangels rechtmäßiger Verfahrensführung aufzuheben.
Ausgang: Beschwerde begründet; FG-Urteil aufgehoben und Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen wegen Verfahrensmangel
Abstrakte Rechtssätze
Das Finanzgericht hat bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich des Inhalts der vorgelegten Akten und des Vorbringens der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (§ 96 Abs. 1 FGO).
Das Übergehen klarer Akteninhalte stellt einen Verfahrensmangel dar, auf den sich die angefochtene Entscheidung stützen kann und der nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Aufhebung berechtigt.
Wird ein Mangel erst nach Verkündung des Urteils erkannt, kann das Finanzgericht den Fehler nicht mehr selbst korrigieren, weil die Verkündung das Urteil wirksam werden lässt und die Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO i.V.m. § 155 FGO eintritt.
Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist das FG-Urteil ohne sachliche Überprüfung aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 18. August 2010, Az: 8 K 781/08 (Ez), Urteil
Leitsatz
1. NV: Das FG hat bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen .
2. NV: Hat das FG nach Verkündung seines Urteils erkannt, dass es bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften einen Kaufvertrag nicht zutreffend berücksichtigt hat, kann es den erkannten Fehler nicht mehr selbst korrigieren. Denn mit seiner Verkündung wird das FG-Urteil wirksam und löst insbesondere die in § 318 ZPO i.V.m. § 155 FGO bestimmte Bindungswirkung aus .
Gründe
Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der vom Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei zu berücksichtigen (s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2006 IX B 28/06, BFH/NV 2006, 2114; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354, m.w.N.). Dagegen hat das FG verstoßen. Es hat erst nach Verkündung seines Urteils erkannt, dass es bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften zur maßgeblichen Einkunftsgrenze (§ 5, § 19 Abs. 1, Abs. 3 des Eigenheimzulagengesetzes in der jeweils geltenden Fassung) den Kaufvertrag vom 22. Dezember 1999 nicht zutreffend berücksichtigt hat. Mit seiner Verkündung wird das FG-Urteil wirksam und löst insbesondere die in § 318 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO bestimmte Bindungswirkung aus (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1995 IX R 16/93, BFHE 179, 8, BStBl II 1996, 142; BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2008 I B 171/08, BFH/NV 2009, 949). Daher konnte das FG den erkannten Fehler nicht mehr selbst korrigieren.
2. Auf den geltend gemachten Verfahrensfehler ist das FG-Urteil ohne sachliche Überprüfung aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG wird im zweiten Rechtsgang zur maßgebenden Höhe der Einkunftsgrenze erneut Stellung nehmen und ggf. die von ihm selbst nach Verkündung seiner Entscheidung als unzutreffend erachtete Beurteilung korrigieren.