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BFH·IX B 180/09·17.02.2010

Keine Vermietungsabsicht bei konkret beabsichtigtem Verkauf

SteuerrechtEinkommensteuerrechtGrundstücksbesteuerungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beanstandete die FG-Entscheidung, wonach seine Vermietungsabsicht nicht dauerhaft sei, weil im unbefristeten Mietvertrag der konkrete Verkauf der vermieteten Immobilie zwölf Jahre nach Erwerb vorgesehen war. Der BFH verwirft die Beschwerde mangels Zulassungsgründe. Das FG habe die tatsächlichen Feststellungen zutreffend getroffen und die einschlägigen BFH-Grundsätze angewandt; bloße materiell-rechtliche Rügen rechtfertigen keine Revisionszulassung.

Ausgang: Beschwerde/Revision mangels Zulassungsgründe verworfen; Vermietungsabsicht nicht auf Dauer angelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf Dauer angelegte Vermietungsabsicht liegt nicht vor, wenn der Vermieter den konkreten Verkauf der vermieteten Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Erwerb verfolgt.

2

Das Revisionsgericht ist an die vom Finanzgericht festgestellten, ohne zulässige Verfahrensrügen nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

3

Die Zulassung der Revision nach § 115 FGO setzt hinreichende Zulassungsgründe voraus; die bloße Ersetzung der Tatsachenwürdigung des FG durch eigene Auffassungen oder die alleinige Rüge materiell-rechtlicher Fehler begründet die Zulassung nicht.

4

Die Würdigung des Sachverhalts durch das Finanzgericht ist revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn sie gegen maßgebliche rechtliche Grundsätze verstößt oder die Tatsachenfeststellungen unhaltbar sind.

Relevante Normen
§ 21 Abs 1 EStG 2002§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO§ 118 Abs 2 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO§ 118 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 14. August 2009, Az: 4 K 2892/08, Urteil

Leitsatz

NV: Schließt der Steuerpflichtige als Vermieter zwar einen unbefristeten Mietvertrag über ein von ihm erworbenes Wohnhausgrundstück ab, beabsichtigt er aber --ausweislich des Mietvertrags-- den Verkauf der vermieteten Immobilie konkret zwölf Jahre nach Erwerb, ist seine Vermietungsabsicht nicht auf Dauer angelegt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Vielmehr ist das Finanzgericht (FG) nach Maßgabe der mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vermietungsabsicht des Klägers --wegen des im unbefristeten Mietvertrag konkret für 2011 (12 Jahre nach Erwerb) beabsichtigten Verkaufs des vermieteten Objekts-- nicht auf Dauer angelegt war. Diese Würdigung des Sachverhalts durch das FG ist möglich und wäre revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf diesen Sachverhalt hat das FG die in den Urteilen des erkennenden Senats vom 2. April 2008 IX R 63/07 (BFH/NV 2008, 1323) und vom 4. November 2003 IX R 55/02 (BFH/NV 2004, 484) judizierten Grundsätze zutreffend angewandt; eine Abweichung im Grundsätzlichen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2008 IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350) ist nicht auszumachen.

3

Im Übrigen setzt der Kläger nach dem tatsächlichen Gehalt seines Vorbringens seine eigene Tatsachenwürdigung und Rechtsansicht anstelle der des FG und rügt dessen fehlerhafte Rechtsanwendung, mithin materiell-rechtliche Fehler; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144).