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BFH·IX B 179/12·20.02.2013

Divergenz

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVerfahrensrecht (Divergenzverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügte eine Divergenz des Urteils des Finanzgerichts zur BFH-Rechtsprechung nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO. Der BFH wies die Beschwerde zurück, weil das FG lediglich andere Schlüsse aus einschlägigen BFH-Entscheidungen zog. Ein BFH-Urteil zu §21 EStG begründet nicht ohne weiteres die Übertragbarkeit auf §4 Satz 2 EigZulG; die Klägerin trug hierzu nichts Substantiertes vor.

Ausgang: Beschwerde wegen angeblicher Divergenz zur BFH-Rechtsprechung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Divergenz i.S.v. §115 Abs.2 Nr.2 2. Alternative FGO liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht aus der BFH-Rechtsprechung lediglich andere als die vom Beschwerdeführer für zutreffend gehaltenen Schlüsse zieht.

2

Ein BFH-Urteil, das sich auf die Auslegung einer bestimmten Norm beschränkt, begründet nicht ohne Weiteres die Übertragbarkeit seiner Grundsätze auf anders gelagerte Vorschriften; die Übertragbarkeit ist vom Antragsteller darzulegen.

3

Treffen die vom Finanzgericht angewandten Auslegungsgrundsätze mit denen der angeführten BFH-Entscheidung überein, steht dies einer Divergenz entgegen.

4

Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Begründungslast dafür, dass eine tatsächliche Widersprüchlichkeit zwischen einer FG-Entscheidung und einer BFH-Entscheidung besteht; pauschaler oder unterlassener Vortrag genügt nicht.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO§ 21 EStG§ 4 Satz 2 EigZulG§ 10h EStG

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 23. Oktober 2012, Az: 12 K 3577/11, Urteil

Leitsatz

NV: Zieht das FG aus der Rechtsprechung des BFH lediglich andere als die vom Beschwerdeführer für richtig erachteten Schlüsse, liegt darin keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor. Vielmehr setzt sich das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil mit dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellten Urteil des BFH vom 21. Februar 1991 IX R 265/87 (BFHE 163, 560, BStBl II 1992, 718) auseinander und zieht daraus lediglich andere als die von der Klägerin für richtig erachteten Schlüsse. Das genannte BFH-Urteil hat allein § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Gegenstand und trifft keine Aussage darüber, ob die hierfür geltenden Grundsätze auch auf den --von seiner Zielsetzung völlig anders gelagerten und daher möglicherweise anders auszulegenden-- § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) übertragbar sind. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.

3

Was das BFH-Urteil vom 14. Oktober 1998 X R 56/96 (BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89) betrifft, so sagt dieses aus, dass eine Wohnung einem Angehörigen nicht i.S. des § 10h EStG "überlassen" ist, wenn sie der Angehörige aufgrund eines vorbehaltenen Wohnungsrechts nutzt. Behält sich der bisherige Eigentümer anlässlich der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ein Nutzungsrecht vor, so stellt die spätere Einräumung des Nutzungsrechts durch den neuen Eigentümer kein Entgelt dar. Das Nutzungsrecht mindert vielmehr von vornherein den Wert des übertragenen Vermögens. Geht man davon aus, dass diese § 10h EStG betreffende Rechtsprechung zum Begriff des Überlassens auf § 4 Satz 2 EigZulG übertragbar ist, so liegt dennoch keine Divergenz vor; vielmehr entspricht das angefochtene Urteil des FG den in der angeblichen Divergenzentscheidung ausgeführten Grundsätzen.