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BFH·IX B 175/10·10.08.2011

Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminverlegung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Verlegung eines mündlichen Termins und legte ein ärztliches Attest vor, das seine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte. Das Finanzgericht lehnte die Verlegung ab und führte die Verhandlung durch. Der BFH sah hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, da das Attest als hinreichende Begründung anzusehen war.

Ausgang: Beschwerde begründet; Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass eine Partei an einem bestimmten Tag einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen kann, begründet hinreichend den Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung.

2

Stellt ein Beteiligter kurz vor dem Termin einen Verlegungsantrag, genügt eine konkrete ärztliche Bescheinigung zur Substantiierung des Hindernisses; das Gericht darf diese Bescheinigung nicht ohne weitere Anhaltspunkte als unbeachtlich zurückweisen.

3

Für die abschließende Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit ist der behandelnde Arzt sachkompetenter als der Richter; eine ausdrückliche Mitteilung des Arztes über die Unmöglichkeit der Terminteinnahme bedarf keiner weiteren Erklärungen.

4

Führt die Durchführung der Verhandlung trotz hinreichender ärztlicher Bescheinigung zu einer sachlichen Ausgrenzung der Parteibeteiligung, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Folge der Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils.

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ 119 Nr 3 FGO§ 155 FGO§ 227 ZPO§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 116 Abs. 6 FGO§ 119 Nr. 3 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 21. Oktober 2010, Az: 1 K 2403/09, Urteil

Leitsatz

NV: Bescheinigt ein vom Kläger vorgelegtes ärztliches Attest, dass er nicht in der Lage sei, einen Gerichtstermin an einem bestimmten Tag wahrzunehmen, nachdem das Gericht schon drei Tage zuvor über die bösartige Tumorerkrankung des Klägers informiert worden war, so begründet dies in hinreichender Weise den Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 116 Abs. 6 FGO). Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor.

2

Zu Unrecht hat das FG trotz ärztlich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit des Klägers dessen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und diese durchgeführt (§ 119 Nr. 3 FGO). Zwar obliegt es dem Beteiligten, der erst kurz vor dem anberaumten Termin einen Terminänderungsantrag stellt, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob er verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.). Dem ist jedoch der Kläger hinreichend nachgekommen. Schon der ärztlichen Bescheinigung über die gesicherte bösartige Tumorerkrankung des Klägers, die dieser mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 übersandte, konnte das FG hinreichend entnehmen, dass der Kläger nicht in der Lage sein werde, am 21. Oktober 2010 zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Jedenfalls aber die ärztliche Bescheinigung, dass der Kläger nicht in der Lage sei, einen Gerichtstermin wahrzunehmen, musste das FG als hinreichende Begründung des Terminverlegungsantrags anerkennen. Denn wenn der Arzt explizit mitteilt, dass der Patient einen Gerichtstermin an einem bestimmten Tag nicht wahrzunehmen in der Lage sei, bedarf es weiterer Informationen dazu nicht mehr; für das abschließende Urteil der Verhandlungsfähigkeit ist der Arzt sachkompetenter als ein entsprechend informierter Richter.

3

Auf den Verfahrensfehler ist das FG-Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang nach Durchführung der mündlichen Verhandlung über den Streitfall erneut zu entscheiden haben.