(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 03.08.2022 - IX B 16/22 - Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des FG Schleswig‑Holstein. Streitpunkt war, ob das ‚Jahr der Veräußerung‘ als beliebige 365‑Tage‑Periode ausgelegt werden kann. Der BFH verneint dies und bestätigt, dass die 2. Alternative des § 23 Abs.1 Nr.1 Satz3 EStG nur greift bei Eigennutzung im Kalenderjahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Revision nicht zuzulassen, da Rechtsfrage durch BFH‑Rechtsprechung geklärt ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die 2. Alternative des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist nur anwendbar, wenn die Immobilie im Kalenderjahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Für die zeitliche Prüfung nach § 23 Abs.1 Nr.1 Satz3 EStG reicht es aus, wenn das mittlere Kalenderjahr durchgehende Eigennutzung aufweist; das vorletzte und das Jahr der Veräußerung können je einen Nutzungstag enthalten.
Fehlt jegliche Eigennutzung im Kalenderjahr der Veräußerung, kommt die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs.1 Nr.1 Satz3 EStG nicht zur Anwendung.
Eine Rechtsfrage, die durch die ständige BFH‑Rechtsprechung bereits geklärt ist und zu der keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, begründet keine Zulassung der Revision nach § 115 FGO.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 10. Januar 2022, Az: 2 K 126/20, Urteil
Leitsatz
NV: Es ist geklärt, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG (nur) zur Anwendung gelangt, wenn die Immobilie im Kalenderjahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.01.2022 - 2 K 126/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.
1. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Voraussetzungen der zuvor genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat. Die Rechtssache hat jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
a) Sowohl § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO als auch § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO setzen voraus, dass eine klärungsbedürftige (und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige) Rechtsfrage besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26.05.2020 - IX B 116/19, BFH/NV 2020, 1086, Rz 4, und vom 03.09.2021 - IX B 14/21, BFH/NV 2021, 1488, Rz 4). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen würden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11.11.2020 - IX B 40/20, BFH/NV 2021, 349, Rz 4).
b) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, "ob mit dem nicht genauer spezifiziertem 'Jahr der Veräußerung' des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch ein Abschnitt von 365 Tagen bzw. 12 Monaten gemeint sein kann", ist bereits geklärt. Sie ist zu verneinen.
Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Das bedeutet: Ausreichend ist eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen - wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht (Senatsurteil vom 03.09.2019 - IX R 10/19, BFHE 266, 507, BStBl II 2020, 310, Rz 11). Wird --wie auch im Streitfall-- die maßgebliche Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung indes überhaupt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kommt die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG nicht zur Anwendung (Senatsbeschluss vom 18.11.2019 - IX B 72/19, BFH/NV 2020, 356, Rz 6). Maßgebend sind demnach das Kalenderjahr der Veräußerung und die beiden vorangegangenen Kalenderjahre (vgl. auch BeckOK EStG/Trossen, 12. Ed. [01.03.2022], § 23 EStG Rz 191; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 57; Schallmoser in Spiegelberger/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 12.102).
c) Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der streitigen Rechtsfrage durch den BFH erforderlich machen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat hat insbesondere die von der Klägerin angeführten grammatikalischen und teleologischen Überlegungen in seine Rechtsprechung einfließen lassen.
2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.