Zum Geltendmachen des Verfahrensfehlers der Sachaufklärung; Rügeverzicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhebt Nichtzulassungsbeschwerde und rügt mangelnde Sachaufklärung durch das Finanzgericht. Der BFH hält die Beschwerde für unzulässig, weil der Beschwerdeführer nur seine Gegenauffassung zur Tatsachenwürdigung bekräftigt und nicht darlegt, welche Tatsachen hätten aufgeklärt werden müssen. Außerdem hat der fachkundig vertretene Kläger durch rügeloses Verhandeln in der mündlichen Verhandlung sein Rügerecht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO verloren.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Kläger legte keine Zulassungsgründe dar und hat durch rügeloses Verhandeln sein Rügerecht verloren.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 FGO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine Zulassungsgründe substantiiert darlegt.
Wer die mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht rügt, muss konkret und substanziiert darlegen, welche Tatsachen das Gericht hätte aufklären müssen; bloßes Bekräftigen der eigenen Gegenauffassung genügt nicht.
Die Geltendmachung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist als (verzichtbarer) Verfahrensmangel unbeachtlich geworden, wenn der fachkundig vertretene Beteiligte in der mündlichen Verhandlung rügelos zur Sache verhandelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).
Sitzungsprotokolle (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO) können indizieren, dass keine Aufklärungsmaßnahmen verlangt wurden und damit den Verlust des Rügerechts begründen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. September 2011, Az: 13 K 231/08, Urteil
Leitsatz
1. NV: Wer in seiner Beschwerdebegründung im Kern lediglich seine Gegenauffassung zur Tatsachenwürdigung durch das Finanzgericht bekräftigt, legt nicht dar, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen .
2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel durch Unterlassen einer Amtsermittlung gerügt, verliert der - fachkundig vertretene - Kläger sein Rügerecht schon durch rügeloses Verhandeln zur Sache .
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legt keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wenn er mangelnde Sachaufklärung rügt, macht er damit keinen Verfahrensmangel (z.B. die Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO) geltend. Denn obschon sich das Finanzgericht (FG) ausdrücklich mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2003 an seinen damaligen Bevollmächtigten befasst und sie bejaht hat, bekräftigt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung im Kern lediglich seine Gegenauffassung, legt aber nicht dar, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 206 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung). Ob der Kläger seinen früheren Bevollmächtigten aufgefordert hatte, Rechtsmittel einzulegen, ist für die Frage des Zugangs der Einspruchsentscheidung ersichtlich unerheblich, und es erschließt sich dem Senat nicht, warum und nach was das FG diesbezüglich hätte forschen müssen.
Ganz unabhängig davon kann der Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht offenkundig nicht mehr geltend machen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls über die öffentliche Sitzung des FG vom 29. September 2011 (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) wurde "die Streitsache ... mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert", ohne dass seitens des Klägers auf Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt wurde; zudem war spätestens aufgrund der Ladung und des vorher durchgeführten Erörterungstermins mit dem Berichterstatter erkennbar, dass das FG weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht durchzuführen beabsichtigte. Gleichwohl hat der --in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretene-- Kläger dazu rügelos zur Sache verhandelt und damit sein Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N., und vom 28. Juli 2011 IX B 47/11, BFH/NV 2012, 1).