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BFH·IX B 168/11·23.03.2012

Nichtzulassungsbeschwerde, keine greifbare gesetzwidrige Entscheidung des FG

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenRevisionszulassungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt, das FG habe die BFH-Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Entstehens eines Auflösungsverlusts (§ 17 Abs. 4 EStG) verkannt und damit gesetzwidrig entschieden. Der BFH sieht indes keine greifbare Gesetzwidrigkeit oder willkürliche Entscheidungsgrundlage und verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde. Auch ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht wegen eines angeblich übergangenen Beweisantrags liegt nicht vor, weil kein Beweisantrag in der Verhandlung gestellt wurde und die Vernehmung keine andere Erkenntnis erwarten ließ.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung ohne Erfolg verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße abweichende Würdigung eines Einzelfalls durch das Finanzgericht begründet allein keine Zulassung der Revision; eine Revisionszulassung setzt eine greifbar gesetzwidrige, objektiv willkürliche oder rechtlich unvertretbare Entscheidung voraus.

2

Zur Zulassung der Revision wegen Verletzung der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) ist schlüssig darzulegen, dass ein Beweisantrag übergangen wurde.

3

Ein Beweisantrag muss in der Verhandlung gestellt werden; unterbleibt dies, verliert der fachkundig vertretene Prozessbevollmächtigte das Rügerecht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).

4

Die Vernehmung einer Zeugin ist nicht anzuordnen, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass ihre Vernehmung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte als die bereits vorliegenden eidlichen Erklärungen.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO§ 17 EStG 2002§ 17 Abs. 4 EStG§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO§ 76 Abs. 1 FGO§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. September 2011, Az: 8 K 15009/09, Urteil

Leitsatz

NV: Eine etwaige fehlerhafte Umsetzung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH seitens des FG kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, das Finanzgericht (FG) verkenne die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage des Zeitpunkts der Entstehung des Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und wende diese greifbar gesetzwidrig auf den zu entscheidenden Fall an, so ist insoweit nicht erkennbar, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung durch die finanzgerichtliche Entscheidung beschädigt würde, weil sie objektiv willkürlich erschiene bzw. auf sachfremden Erwägungen beruhte und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre. Vielmehr würdigt das FG den vorliegenden Einzelfall lediglich anders, als dies den Vorstellungen des Klägers entspräche.

3

Auch eine Revisionszulassung wegen Verletzung der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) kommt nicht in Betracht. Dass das FG einen Beweisantrag des Klägers zur Vernehmung der Zeugin G übergangen hätte, ist nicht schlüssig dargelegt. Nach dem Sitzungsprotokoll hat der fachkundig vertretene Beschwerdeführer einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt und damit sein Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.). Dem FG musste sich auch die Vernehmung der Zeugin nicht aufdrängen, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Vernehmung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte als die vorliegende eidliche Erklärung der Zeugin.