(Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Nichtberücksichtigung eines Auflösungsverlusts und stellen die Frage, ob die Wesentlichkeit einer Beteiligung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG veranlagungszeitbezogen zu bestimmen sei. Der BFH verweist auf sein Urteil IX R 62/05 und erklärt die Rechtsfrage als bereits entschieden. Mangels neuer Gesichtspunkte ist die Beschwerde unbegründet. Das StEntlG habe zuvor erkannte Gesetzesmängel beseitigt.
Ausgang: Beschwerde der Kläger als unbegründet abgewiesen; Rechtfrage bereits durch BFH (IX R 62/05) geklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG ist veranlagungszeitbezogen zu bestimmen.
Ein Auflösungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung allein durch gesetzgeberische Herabsetzung der Wertgrenze wesentlich wird und kein missbräuchliches Hinzuerwerben oder gezieltes Erlangen weiterer Anteile vorliegt.
Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn der BFH sie in vergleichbarer Fallgestaltung bereits entschieden hat und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden.
Gesetzliche Änderungen (insbesondere das StEntlG) können erkennbare Mängel der Gesetzesfassung für frühere Veranlagungszeiträume beheben und damit verfassungsrechtliche Vorlagebedürftigkeit entfallen lassen.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 15. Juli 2009, Az: 5 K 432/05, Urteil
Leitsatz
NV: Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG veranlagungszeitraumbezogen zu bestimmen ist, hat der BFH mit Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 62/05 (BFHE 221, 227, BStBl II 2008, 856) bejaht; die Rechtsfrage ist daher --zumal ohne Vorbringen neuer Gesichtspunkte-- nicht (mehr) klärungsbedürftig.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) --StEntlG-- stets veranlagungszeitraumbezogen zu bestimmen sei, ist, wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Mai 2008 IX R 62/05 (BFHE 221, 227, BStBl II 2008, 856) ergibt, entschieden und damit geklärt. Die dortige Fallgestaltung ist der hier gegebenen vergleichbar: hier wie dort wurde die Beteiligung des Steuerpflichtigen erstmals durch die Herabsetzung der Wertgrenze in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG zu einer wesentlichen im Sinne des Gesetzes und nicht etwa durch einen bewussten Hinzuerwerb weiterer Anteile zum Zwecke der steuerlichen Berücksichtigung von zuvor im Privatvermögen entstandenen Verlusten. Dass es sachgerecht ist, den Auflösungsverlust auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn zwar kein Missbrauch vorliegt, der Steuerpflichtige aber durch die Höhe seiner Beteiligung gleichwohl zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht von vornherein wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligen zu wollen, hat das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt.
Der Streitfall bietet darum keinen Anlass für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung. Die Vorlage des FG Münster an das Bundesverfassungsgericht vom 11. Juni 1999 4 K 5776/98 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 977), auf die sich die Kläger berufen, lag vor der Entscheidung des BFH und betraf, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, einen anderen Sachverhalt, nämlich den originären Erwerb einer relevanten Beteiligung. Die insoweit vom FG Münster aufgezeigten Mängel der Gesetzesfassung für den Veranlagungszeitraum 1997 sind zudem mit dem StEntlG behoben worden; das FG Münster hat den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss im Übrigen mit Beschluss vom 27. Dezember 2000 aufgehoben (4 K 5776/98 E, nicht veröffentlicht, juris). Auch das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 31/08 (BFHE 224, 530, BStBl II 2009, 810) betrifft mit einer von vornherein relevanten Beteiligung einen anderen Fall, der noch dazu in § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b Satz 2 1. Halbsatz EStG i.d.F. des StEntlG ausdrücklich geregelt ist.
Aus den genannten Gründen ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erforderlich.