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BFH·IX B 164/09·05.02.2010

Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel

SteuerrechtSteuerprozessrechtAbgabenverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt beim BFH eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Finanzgericht ihren Antrag auf Vertagung trotz bestrittenen Bankbescheinigungen abgelehnt hatte. Der BFH hält die Beschwerde für unbegründet: Die Klägerin war fachkundig vertreten und hatte Gelegenheit, sich mündlich zu äußern; mangelnde Vorbereitung ist ohne Entschuldigungsgrund kein erheblicher Vertagungsgrund. Zudem genüge die Beschwerde den darlegungsbezogenen Anforderungen an eine Rüge der Sachaufklärungspflicht nicht.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet abgewiesen; Vertagungsantrag durfte abgelehnt werden

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Vertagungsantrags verletzt das Recht auf rechtliches Gehör nur bei Vorliegen erheblicher Gründe i.S.v. § 227 ZPO i.V.m. § 155 FGO; dann besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Terminverlegung.

2

Die schriftliche bestrittene Darstellung einer Partei (z. B. Bankbescheinigungen) begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Vertagung; fachkundige Vertretung muss mit einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung rechnen.

3

Mangelnde Vorbereitung ist kein erheblicher Grund für eine Vertagung, es sei denn, die Unvorbereitung ist nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs.1 S.2 Nr.2 ZPO ausreichend entschuldigt.

4

Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs.1 FGO setzt eine konkrete Darlegung der noch zu erhebenden Beweismittel, der Beweistatsachen und der voraussichtlich entscheidungserheblichen Tatsachen voraus; bloße Möglichkeit genügt nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 96 Abs 2 FGO§ 76 Abs 1 S 1 FGO§ Art 103 Abs 1 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 96 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. Juli 2009, Az: 7 K 5228/05 B, Urteil

Leitsatz

NV: Hat das Finanzamt den Vortrag des Klägers schriftsätzlich hinreichend bestritten, kann Vertagung nicht mit dem Argument verlangt werden, der Kläger müsse Gelegenheit erhalten, hierzu weiter vorzutragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verletzt, weil das Gericht ihren Antrag auf Vertagung in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt habe, greift nicht durch. Die rechtskundig vertretene Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, sich zu dem Inhalt der Bankbescheinigungen zu äußern; ihrem Vertagungsantrag musste das Finanzgericht (FG) nicht entsprechen.

3

Das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann zwar auch durch die fehlerhafte Ablehnung eines Vertagungsantrags verletzt sein (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2001 IX B 75/01, BFH/NV 2002, 662, m.w.N.). Liegen erhebliche Gründe gemäß § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO für eine Terminsänderung vor, so verdichtet sich das eingeräumte Ermessen des Gerichts zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann grundsätzlich zur Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben, verlegt oder die Verhandlung vertagt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Terminsänderung verzögert würde. Welche Gründe als erheblich anzusehen sind, richtet sich dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalles (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2009 IX B 57/09, BFH/NV 2009, 1453, m.w.N.). Mangelnde Vorbereitung eines Verfahrensbeteiligten ist kein erheblicher Grund, es sei denn, der Beteiligte kann sie genügend entschuldigen (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

4

Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das FG zu Recht von einer Vertagung abgesehen. Die Richtigkeit der in den Bankbescheinigungen ausgewiesenen Schuldzinsen war ein wesentlicher Streitpunkt zwischen den Beteiligten; der Beklagte hatte sie im finanzgerichtlichen Verfahren schriftsätzlich bestritten. Vor diesem Hintergrund musste die fachkundig vertretene Klägerin damit rechnen, dass die dort ausgewiesenen Summen und Beträge Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein würden und das FG sie nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen würde. Es wäre darum Sache der Klägerin gewesen, zur Vorbereitung des Termins geeignete Bankauskünfte einzuholen, die die von ihr geltend gemachten Schuldzinsen untermauerten. Wenn das Gericht vor diesem Hintergrund nach Erörterung der Problematik in der Verhandlung eine Vertagung unter Verweis auf die mangelhafte Vorbereitung der Klägerin ablehnt, ist dies nicht zu beanstanden.

5

2. Soweit dem Vorbringen der Klägerin die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zu entnehmen ist, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es fehlt schon an der genauen Bezeichnung der Beweise unter Einschluss der Beweismittel und -tatsachen, deren Erhebung sich dem FG als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen. Außerdem hätte die Klägerin darlegen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten. Die bloße Möglichkeit, dass sich die Tatsachengrundlage nach weiteren Ermittlungen anders darstellen könnte, genügt nicht. Ferner hätte für eine ordnungsgemäße Rüge dargelegt werden müssen, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Anträge gestellt wurden, da ein Verfahrensmangel nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können und auch verzichtet haben, indem sie ihre Verletzung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht gerügt haben (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, m.w.N.) Hieran fehlt es im Streitfall. Der hilfsweise gestellte Vertagungsantrag macht die erforderlichen Darlegungen nicht entbehrlich.