Kein Überschreiten des Klageantrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte Verfahrensverstöße gegen ein Urteil des FG und hatte im Verlauf hilfsweise einen weiteren Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung stellte er jedoch einen bezifferten Antrag und hielt den Hilfsantrag nicht aufrecht; die Niederschrift wurde nicht beanstandet. Der BFH entschied, dass allein der zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag maßgeblich ist und das FG nicht darüber hinausgehen durfte. Eine abweichende Würdigung der Akteninhalte begründet keinen Verfahrensverstoß.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des FG wurde als unbegründet abgewiesen; FG durfte nicht über in der mündlichen Verhandlung eingegrenzten Antrag hinausgehen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein im Verfahren lediglich hilfsweise gestellter Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, ist allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag maßgeblich.
Das Gericht darf nicht über das zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingegrenzte Klagebegehren hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).
Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung ist verbindlich, wenn gegen deren Richtigkeit keine Einwendungen erhoben werden (§ 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO).
Eine abweichende würdigung der Akteninhalte durch das Gericht begründet nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Vorinstanzen
vorgehend FG Köln, 28. November 2012, Az: 10 K 3432/10, Urteil
Leitsatz
1. NV: Hat der Kläger einen im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens hilfsweise gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, ist allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag maßgebend .
2. NV: Das FG darf über das zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingegrenzte Klagebegehren nicht hinausgehen .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensverstöße liegen nicht vor.
Das Finanzgericht (FG) hat § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht verletzt. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Zwar hatte der Kläger im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens "höchst hilfsweise" einen weiteren Antrag --zur Berücksichtigung von geleisteten Vorsteuerbeträgen als Werbungskosten-- gestellt, in der mündlichen Verhandlung hat er jedoch --ausweislich der Niederschrift-- ausdrücklich einen bezifferten Klageantrag gestellt und seinen "Hilfsantrag" mithin nicht aufrechterhalten. Einwände gegen die Richtigkeit der Niederschrift wurden nicht erhoben (§ 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung). Maßgebend ist damit allein der Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 92 Abs. 3 FGO; s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Juni 1994 IX R 36/89, BFH/NV 1995, 218; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 96 FGO Rz 182). Das FG durfte insoweit über das zuletzt in der mündlichen Verhandlung eingegrenzte Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; s. Schallmoser in HHSp, § 92 FGO Rz 59).
Der sinngemäß gerügte Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat.