Nichtzulassungsbeschwerde Rügeverzicht
KI-Zusammenfassung
Die Kläger/Beschwerdeführer rügten in der Nichtzulassungsbeschwerde, das Finanzgericht habe § 76 Abs. 1 FGO (Parteivernehmung) verletzt. Das Gericht verwirft die Beschwerde, da die Parteien — fachkundig vertreten — in der mündlichen Verhandlung durch Unterlassen einer Rüge auf die Geltendmachung verzichtet haben. Eine nachträgliche Geltendmachung ist ausgeschlossen, zumal keine Darlegung erfolgte, warum eine Rüge nicht möglich gewesen sein soll. Gleiches gilt für die unterlassene Zeugenvernehmung.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde verworfen; Gehörsverletzung kann nach Rügeverzicht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht werden.
Abstrakte Rechtssätze
Wer in der mündlichen Verhandlung — insbesondere bei fachkundiger Vertretung — die Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO nicht durch Rüge geltend macht, kann diese Verfahrensverletzung später nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist unbegründet, wenn die behauptete Verfahrensverletzung in der Hauptverhandlung hätte gerügt werden können und die Rüge durch Unterlassen verwirkt ist.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, weshalb eine rechtzeitige Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war; bleibt eine solche Darlegung aus, ist die nachträgliche Geltendmachung ausgeschlossen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).
Wird in der mündlichen Verhandlung ein materieller Antrag gestellt, ohne einen Antrag auf Parteivernehmung aufrechtzuerhalten, kann die nachträgliche Beanstandung der unterlassenen Parteivernehmung bzw. Zeugenvernehmung nichtmehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
vorgehend FG München, 1. Oktober 2012, Az: 7 K 884/11, Urteil
Leitsatz
NV: Wer --fachkundig vertreten-- auf die Einhaltung von § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen der Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet, kann keinen entsprechenden Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Die Kläger und Beschwerdeführer können nicht mehr geltend machen, das Finanzgericht habe sie nicht, wie beantragt, als Partei vernommen und dadurch seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, nachdem sie --fachkundig vertreten-- auf die Einhaltung des § 76 Abs. 1 FGO durch Unterlassen einer Rüge in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Sie haben auch nicht dargelegt, warum diese Rüge nicht möglich war (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, und vom 14. Dezember 2006 VI B 7/06, BFH/NV 2007, 496). Sie haben in der mündlichen Verhandlung lt. Protokoll nur einen Antrag zur Sache gestellt und damit ihren Antrag auf Parteivernehmung nicht aufrechterhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der unterlassenen Einvernahme des Zeugen Z.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.