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BFH·IX B 157/10·08.06.2011

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätze zur Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts einer Kapitalgesellschaft sind geklärt - Rüge mangelnder Sachaufklärung bei Übergehen eines Antrags auf Erhebung eines Ausforschungsbeweises

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BFH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG zur Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG. Er stellte fest, die Grundsätze zur Entstehung eines Auflösungsverlusts seien geklärt und das FG habe zutreffend entschieden. Zur Rüge mangelnder Sachaufklärung führt der BFH aus, der Beschwerdeführer müsse konkret darlegen, warum sein Beweisantrag nicht bloße Ausforschung war und welches voraussichtliche Beweisergebnis unter der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einem anderen Urteil hätte führen können.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet verworfen; Darlegungsanforderungen für die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Grundsätze zur Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG sind geklärt; ein Auflösungsverlust entsteht in der Regel erst mit Abschluss der Liquidation, Ausnahmen nur bei dauerhafter Unwahrscheinlichkeit weiterer Ausschüttungen oder Kostenänderungen.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen mangelnder Sachaufklärung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil auf unterlassener Beweisaufnahme beruhen kann.

3

Beweisanträge, die vom Finanzgericht als Ausforschungsbeweisanträge unbeachtet bleiben, können nur gerügt werden, wenn der Antragsteller darlegt, weshalb der Antrag hinreichend substantiiert und keine bloße Ausforschung war.

4

Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung muss der Beschwerdeführer konkretisieren, welches voraussichtliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und weshalb dieses Ergebnis unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einem anderen Entscheidungsbefund führen konnte.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 76 FGO§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 17 EStG 1997§ 17 EStG

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 13. September 2010, Az: 5 K 1835/09, Urteil

Leitsatz

1. NV: Die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 EStG zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt .

2. NV: Hat das FG einen Beweisantrag des Klägers mangels konkret benannter Tatsachen als Ausforschungsbeweisantrag behandelt und deshalb unbeachtet gelassen, muss der Kläger zur Darlegung einer Rüge mangelnder Sachaufklärung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausführen, aus welchen Gründen sein Beweisantrag als hinreichend substantiiert hätte beurteilt werden müssen und aus welchen Gründen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach den Bestimmungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761). Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Auflösungsverlust i.S. des § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation entsteht. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr gerechnet werden kann und "feststeht" oder jedenfalls "absehbar ist", ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. November 2001 VIII R 36/00, BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; vom 28. Oktober 2008 IX R 100/07, BFH/NV 2009, 561). Das Finanzgericht (FG) hat seine Einzelfallentscheidung im Einklang mit dieser Rechtsprechung getroffen.

3

Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das FG habe den von ihm angetretenen Zeugenbeweis übergangen, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Bei einer solchen Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 FGO) muss u.a. schlüssig dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2010 II B 39/10, BFH/NV 2011, 206). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht. Das FG hat den Beweisantrag des Klägers mangels konkret benannter Tatsachen als Ausforschungsbeweisantrag behandelt und deshalb unbeachtet gelassen. Der Kläger hätte insoweit ausführen müssen, aus welchen Gründen sein Beweisantrag als hinreichend substantiiert hätte beurteilt werden müssen und aus welchen Gründen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. Solche Ausführungen fehlen.