(Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 94a FGO - Verzicht auf mündliche Verhandlung - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Verfahrensmangel - Gehörsverstoß)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten, das Finanzgericht habe ohne mündliche Verhandlung nach §94a FGO entschieden und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Der BFH wies die Beschwerde ab, weil die Erklärungen der Kläger, nicht auf mündliche Verhandlung verzichten zu wollen, dem FG erst nach Zustellung des Urteils zugegangen waren. Zudem fehlte die substantielle Darlegung, welchen zusätzlichen Vortrag die Kläger bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs vorgebracht hätten und dass dieser zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Ausgang: Beschwerde der Kläger wegen angeblicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Gehörsverletzung vom BFH abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrensmangel im Sinne des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung nach §94a FGO entscheidet, obwohl rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt worden ist.
Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist der Erklärung gleichzuhalten, nicht auf mündliche Verhandlung verzichten zu wollen; eine solche Erklärung wirkt nur, wenn sie dem Gericht vor Erlass der Entscheidung vorliegt.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Rügende konkret und substantiiert darlegt, welchen zusätzlichen Vortrag er bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs gehalten hätte und dass dieser Vortrag — auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG — zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Schriftsätze oder Erklärungen, die dem Gericht erst nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zugehen, begründen keinen rechtzeitigen Antrag auf mündliche Verhandlung und stützen daher keinen Verfahrensmangel nach §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. Juli 2009, Az: 15 K 178/09, Urteil
Leitsatz
1. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn das FG ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO entscheidet, obwohl rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt worden ist. Einem Antrag auf mündliche Verhandlung kommt die Erklärung einer Partei gleich, nicht auf mündliche Verhandlung zu verzichten oder Sachanträge in der mündlichen Verhandlung stellen oder konkretisieren zu wollen .
2. NV: Die Rüge des Gehörsverstoßes setzt u.a. voraus, dass die Kläger im Einzelnen substantiiert darlegen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
Die behauptete Verletzung des § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht schlüssig gerügt. Zwar liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn das Finanzgericht (FG) ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO entscheidet, obwohl eine solche beantragt worden ist. Einem Antrag auf mündliche Verhandlung kommt die Erklärung eines Beteiligten gleich, nicht auf mündliche Verhandlung verzichten zu wollen (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1987 IX R 135/83, BFHE 151, 297, BStBl II 1988, 141; BFH-Beschluss vom 26. März 1996 XI B 132/95, BFH/NV 1996, 696). Indes haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass sie im Klageverfahren rechtzeitig einen solchen konkludenten Antrag gestellt haben. Ein Schreiben der Kläger vom 14. Juli 2009, in dem diese erklärten, nicht auf mündliche Verhandlung verzichten zu wollen, ist --einschließlich eines weiteren, als Anlage in Kopie beigefügten Schreibens vom 24. Juni 2009, welches eine vergleichbare Erklärung enthält-- nach Aktenlage erst am 20. Juli 2009 bei dem FG eingegangen. Demgegenüber ist das ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO ergangene Urteil des FG vom 13. Juli 2009 den Klägern ausweislich der sich in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde schon am 15. Juli 2009 zugestellt worden. Vor diesem Hintergrund konnte das FG mangels eines vor Erlass des angefochtenen Urteils vorliegenden Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 94a FGO entscheiden; das FG hat den ihm insoweit zustehenden Ermessenspielraum nicht überschritten und die tragenden Ermessenserwägungen im Urteil niedergelegt.
Auch eine von den Klägern behauptete --darüber hinausgehende-- Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Die Kläger haben insoweit schon nicht dargetan, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.).