Keine Revisionszulassung bei bloßen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des FG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Entscheidung des Finanzgerichts mit Schwerpunkt auf Beweis- und Tatsachenwürdigung sowie einer angeblichen Abstimmung des Mietvertrags mit dem Finanzamt und verlangt Zulassung der Revision. Der BFH stellt fest, dass kein Verfahrensfehler i.S.v. §115 Abs.2 Nr.3 FGO vorliegt und die Beschwerde keinen Erfolg hat. Bloße Angriffe auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung rechtfertigen grundsätzlich keine Revisionszulassung, insbesondere wenn das FG die relevanten Aspekte – etwa ein schutzwürdiges Vertrauen oder etwaige Zusagen des Finanzamts – gewürdigt hat.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung als unbegründet abgewiesen; Angriffe auf Beweiswürdigung rechtfertigen keine Zulassung
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die materielle Richtigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts rechtfertigen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO setzt das Vorliegen eines Verfahrensfehlers voraus; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Tatsachen- oder Beweiswürdigung genügen nicht.
Eine finanzgerichtliche Würdigung ist nur dann als verfahrensfehlerhaft anzusehen, wenn sie erkennbar willkürlich ist oder entscheidungserhebliche Umstände außer Betracht lässt.
Behauptungen über Absprachen oder Zusagen des Finanzamts begründen keine Revisionszulassung, sofern das Finanzgericht diese Umstände in seiner Beurteilung berücksichtigt hat.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 29. August 2012, Az: 11 K 2947/11 E, Urteil
Leitsatz
NV: Angriffe gegen die Beweiswürdigung sowie die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dem Beschwerdevorbringen ist ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für den Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die Kooperation des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bei der Ausformulierung des dem Steuerschuldverhältnis zugrundeliegenden Mietvertrages werde "als eigentliches Verhalten, welches ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben begründen könnte, in keinster Weise" durch das FG gewürdigt. Vielmehr hat sich das FG durchaus mit der Problematik schutzwürdigen Vertrauens auseinandergesetzt. Insoweit wendet sich die Beschwerde gegen die finanzgerichtliche Sachverhaltswürdigung; dies kann aber die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Auch soweit der Kläger auf eine Abstimmung des streitbefangenen Mietvertrages zwischen ihm und dem FA abstellt, ist ein etwaiges willkürliches Verhalten seitens des FG nicht erkennbar. Vielmehr würdigt das FG auch diesen Aspekt, freilich unter dem Tenor einer etwaigen Zusage seitens des FA. Dass dies von den materiell-rechtlichen Vorstellungen des Klägers abweicht, kann die Revisionszulassung wiederum nicht rechtfertigen.