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BFH·IX B 154/13·02.05.2014

Teilentgeltliche Vermietung: Prüfung der Überschusserzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2011

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVermietung und VerpachtungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Anwendung der Totalüberschussprognose bei teilentgeltlicher Vermietung zwischen 56 % und 75 % für die Jahre bis 2011 an. Der BFH weist die Beschwerde zurück und bestätigt für diese Jahre die bisherige Rechtsprechung zur Überschusserzielungsabsicht. Die Neuregelung des § 21 Abs. 2 EStG durch das StVereinfG 2011 gilt erst ab 2012 und wirkt nicht zurück. Bei einem entgeltlichen Anteil von 64,1 % läge auch nach den ab 2012 geltenden Grundsätzen Teilentgeltlichkeit und damit Aufteilungsbedürftigkeit vor.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Anwendung der Totalüberschussprognose für Jahre bis 2011 abgewiesen; BFH bestätigt bisherige Rechtsprechung und fehlende Rückwirkung der Neuregelung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2011 ist bei teilentgeltlicher Vermietung die Überschusserzielungsabsicht im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG anhand einer Totalüberschussprognose festzustellen.

2

Eine gesetzliche Neuregelung tritt nur in Kraft für den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Zeitraum; die durch das StVereinfG 2011 eingeführte Regelung des § 21 Abs. 2 EStG gilt erst ab 2012 und begründet daher keine rückwirkende Änderung der bisherigen Rechtslage.

3

Die fehlende Rückwirkung der Neuregelung und das ausdrückliche Inkrafttreten ab 2012 sprechen dafür, dass der Gesetzgeber die bis 2011 gefestigte BFH-Rechtsprechung billigt.

4

Liegt der entgeltliche Anteil unter der für den vollen Werbungskostenabzug maßgeblichen Grenze (z. B. 66 % nach der ab 2012 geltenden Regelung), führt dies zu Teilentgeltlichkeit und einer darauf bezogenen Aufteilung der abzugsfähigen Werbungskosten.

5

Ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt nicht vor, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage durch bestehende BFH-Rechtsprechung geklärt und die Gesetzesänderung nur prospektiv wirkt.

Relevante Normen
§ 21 Abs 2 EStG 2009 vom 01.11.2011§ Art 18 Abs 1 StVereinfG 2011§ EStG VZ 2006§ EStG VZ 2007§ EStG VZ 2009§ 21 Abs 2 EStG 2002

Vorinstanzen

vorgehend FG Hamburg, 19. September 2013, Az: 3 K 211/12, Urteil

Leitsatz

NV: Bei einer teilentgeltlichen Vermietung zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Miete ist für die Jahre bis 2011 im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG für einen vollständigen Werbungskostenabzug weiterhin die Überschusserzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose festzustellen, weil der Gesetzgeber die Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz (StVereinfG) 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I 2011, 2131) ausdrücklich erst für die Jahre ab 2012 hat in Kraft treten lassen (vgl. Art. 18 Abs. 1 StVereinfG 2011) .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Hinblick auf die ab 2012 geltende Neuregelung des § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch für die Jahre bis 2011 bei einer teilentgeltlichen Vermietung zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Miete für einen vollständigen Werbungskostenabzug die Überschusserzielungsabsicht nicht mehr anhand einer Totalüberschussprognose festzustellen ist, ist geklärt. Dies folgt zum einen aus der für die Jahre bis 2011 ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. August 2004 IX R 28/03, BFH/NV 2005, 50). Zum anderen hat der Gesetzgeber mit dem Steuervereinfachungsgesetz (StVereinfG) 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) die Neuregelung des § 21 Abs. 2 EStG ausdrücklich erst für die Jahre ab 2012 in Kraft treten lassen (vgl. Art. 18 Abs. 1 StVereinfG 2011). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Korrektur der Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen gerade nicht vorgenommen hat, folgt, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BFH für die Jahre bis 2011 ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BTDrucks 17/5125, S. 38). Im Übrigen liegt der Kläger mit einem entgeltlichen Anteil von 64,1 % unter der ab 2012 geltenden Grenze von 66 %. Selbst wenn man die ab 2012 geltenden Grundsätze auf die davor liegenden Jahre zurück beziehen würde, läge eine teilentgeltliche Nutzungsüberlassung vor, die zur Aufteilung der abzugsfähigen Werbungskosten führen würde.

3

2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.