Wirksame Klagerücknahme durch vollmachtlosen Vertreter
KI-Zusammenfassung
Ein vollmachtloser Vertreter nahm vor dem Finanzgericht eine Klage zurück; der Kläger rügte die Wirksamkeit und verwies auf die vorherige Zahlung der Gerichtskosten. Das FG hielt die Rücknahme für wirksam. Der BFH bestätigte dies: Durch Fristsetzung zur Vorlage der Vollmacht ließ das Gericht den Vertreter vorläufig zu, sodass er zur Rücknahme befugt war. Die Kostenzahlung begründet keinen automatischen Widerspruch gegen die weitere Vertretung.
Ausgang: Revision des Klägers gegen die Wirksamkeit der Klagerücknahme durch den vollmachtlosen Vertreter als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein vollmachtloser Vertreter, dem das Gericht nach Fristsetzung zur Vorlage der Vollmacht vorläufig zur Prozessführung zulässt, ist befugt, die in seinem Namen erhobene Klage zurückzunehmen.
Die bloße Zahlung der Gerichtskosten durch den angeblich Vertretenen hindert die Wirksamkeit einer vom vollmachtlosen Vertreter erklärten Klagerücknahme nicht.
Will der angeblich Vertretene verhindern, dass ein vollmachtloser, vom Gericht vorläufig zugelassener Vertreter die Prozessführung fortsetzt oder die Klage zurücknimmt, muss er dies dem Gericht gegenüber ausdrücklich und rechtzeitig widersprechen.
Die Kostenentscheidung bei wirksamer Klagerücknahme richtet sich nach § 135 Abs. 2 FGO.
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 16. Oktober 2013, Az: 6 K 158/12 F, Urteil
Leitsatz
1. NV: Der vollmachtlose Vertreter kann die Klage zurücknehmen .
2. NV: Will der angeblich Vertretene verhindern, dass der vollmachtlose Vertreter die Klage zurücknimmt, muss er der weiteren Prozessführung ausdrücklich widersprechen; aus der Bezahlung der Gerichtskosten ergibt sich dies nicht .
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Im Ergebnis zu Recht hat das Finanzgericht (FG) die Klagerücknahme durch den vollmachtlosen Vertreter als wirksam erachtet. Wer als Bevollmächtigter ohne schriftliche Vollmacht auftritt, handelt in fremdem Namen als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Setzt das Gericht dem angeblichen Vertreter eine Frist zur Vorlage der Vollmacht (§ 62 Abs. 6 Satz 2 FGO), lässt es ihn konkludent als vollmachtlosen Vertreter vorläufig zur Prozessführung zu (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 11/79, BFHE 129, 305, BStBl II 1980, 229). Das ist vorliegend geschehen. Der vollmachtlose Vertreter ist damit befugt, die von ihm namens des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erhobene Klage auch wieder zurückzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1994 III R 228/94, BFH/NV 1995, 1008).
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger nach eigenem Bekunden vor der Klagerücknahme durch den vollmachtlosen Vertreter die Gerichtskosten beglichen hat. Es kann dahinstehen, ob darin eine konkludente (beschränkte) Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den Bevollmächtigten erkannt werden kann oder ob eine solche Genehmigung dem Gericht gegenüber hätte erklärt werden müssen. Daraus ergibt sich jedenfalls keine Beschränkung der vorläufigen Zulassung des vollmachtlosen Vertreters durch das Gericht, auch wenn der Kläger dem vollmachtlosen Vertreter für die weitere Prozessführung eine Vollmacht nicht erteilen wollte. In diesem Fall hätte er, um das weitere Auftreten des vollmachtlosen, aber vom Gericht vorläufig zugelassenen Vertreters zu verhindern, sich an das Gericht wenden und mitteilen müssen, dass er dem Auftreten des vollmachtlosen Vertreters in Zukunft widerspreche. Das ist jedoch nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.