Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei kumulativer Begründung der FG-Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger richten eine Nichtzulassungsbeschwerde ein und berufen sich auf eine Verletzung des §96 Abs.1 FGO sowie hilfsweise auf die Sicherung der Rechtseinheit nach §115 Abs.2 FGO. Der BFH stellt fest, dass das FG-Urteil kumulativ auf mehreren, jeweils für sich tragenden Begründungen beruht. Bei einer solchen kumulativen Begründung muss die Beschwerde für jede dieser Begründungen schlüssige Zulassungsgründe darlegen. Da die Kläger nur einen Begründungsstrang substantiiert angegriffen haben, hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels schlüssiger Darlegung von Zulassungsgründen bei kumulativer FG-Begründung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Urteil des Finanzgerichts kumulativ auf mehrere, jeweils für sich ausreichende Begründungen gestützt, muss die Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen schlüssig Zulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO darlegen.
Beziehen sich die in der Beschwerde vorgetragenen Zulassungsgründe nur auf einen von mehreren selbstständigen tragenden Gesichtspunkten des Urteils, ist die Beschwerde hinsichtlich der übrigen Gesichtspunkte unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn innerhalb der Begründungsfrist keine für jeden selbstständigen Begründungsaspekt in gebotener Form vorgetragenen Zulassungsgründe erbracht werden.
Behauptungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 1 FGO) bedürfen substantiierter Darlegung; pauschale oder allgemein gehaltene Vorwürfe genügen nicht zur Begründung der Revisionszulassung.
Vorinstanzen
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Dezember 2009, Az: 15 K 454/09, Urteil
Leitsatz
NV: Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden .
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht geltend, die Revision sei im Streitfall wegen einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil das Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung gegen den Inhalt der Akten verstoßen habe, sowie hilfsweise zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), weil die Rechtsauffassung des FG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine.
Das FG hat seine Entscheidung, wonach im Streitjahr 2002 die Höhe nachträglicher Anschaffungskosten der Kläger auf ihre Beteiligung an der B-GmbH (noch) nicht festgestanden habe, nicht nur auf den Umstand, dass am Ende des Streitjahres die Höhe der tatsächlichen Inanspruchnahme aus den von den Klägern eingegangenen Bürgschaften noch nicht klar gewesen sei, sondern u.a. auch auf den Umstand gestützt, dass die Kläger keinerlei Unterlagen vorgelegt hätten, aus denen sich ergebe, dass das Vermögen der B-GmbH die Schulden nicht mehr decken werde. Ist das Urteil des FG --wie im Streitfall-- kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, m.w.N.). Die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2010 angeführten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 2 2. Alternative FGO beziehen sich indes alleine auf den nach Auffassung des FG fehlenden Nachweis über die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten. Zu dem das FG-Urteil als selbständige Begründung tragenden materiellen Gesichtspunkt des fehlenden Nachweises der Vermögenslosigkeit der B-GmbH haben die Kläger innerhalb der Begründungfrist keine Zulassungsgründe in der gebotenen Form vorgebracht.