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BFH·IX B 149/10·27.01.2011

Feststellungslast und Beweislast für Aufwendungen im Zusammenhang mit Eigenleistungen zur Renovierung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtSteuerverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Steuerpflichtige begehrt die Anerkennung von Aufwendungen für selbst vorgenommene Erhaltungsarbeiten als Werbungskosten für vermietete Wohnungen. Zentral ist, ob und in welcher Höhe die Aufwendungen nachgewiesen und den einzelnen vermieteten Objekten zugeordnet sind. Der BFH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde: der Kläger hat die Nachweislast nicht erfüllt; zweifelhafte Belege rechtfertigten die Schätzung nach AO/FGO. Eine Inaugenscheinnahme reicht nicht zur Ermittlung der Aufwandsbeträge.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verworfen, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen dargetan und die Nachweislast für Aufwendungen nicht erfüllt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungs- und Darlegungslast dafür, in welcher Höhe und für welches vermietetes Objekt er Erhaltungsaufwendungen geltend macht; dies folgt aus § 9a Satz 1 EStG.

2

Sind vorgelegte Belege zweifelhaft oder unvollständig, kann die Finanzbehörde bzw. das Gericht die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 2 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 FGO schätzen.

3

Eine Inaugenscheinnahme eignet sich allenfalls zum Nachweis, dass Erhaltungsarbeiten durchgeführt wurden; sie liefert keine verlässliche Grundlage zur Feststellung der Höhe der angefallenen Aufwendungen.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen und sich der Beschwerdeführer im Kern gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz wendet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 9a S 1 EStG 2002§ 96 Abs 1 S 1 FGO§ 162 Abs 2 AO§ 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002§ 9a Satz 1 EStG§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Düsseldorf, 21. September 2010, Az: 11 K 385/09 E, Urteil

Leitsatz

NV: Ist der Steuerpflichtige Eigentümer mehrerer Wohnungen, die er zum Teil selbst nutzt und zum Teil vermietet, und macht er Aufwendungen für selbst vorgenommene Erhaltungsarbeiten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend, so muss er nachweisen (§ 9a Satz 1 EStG), in welcher Höhe und bei welchem seiner vermieteten Objekte er Erhaltungsaufwendungen getragen hat .

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Finanzgericht (FG) weicht nicht --wie vorgetragen-- vom Urteil des BFH vom 13. November 1979 VIII R 93/73 (BFHE 129, 53, BStBl II 1980, 69) ab. Wenn es dort um das Entkräften des Beweises des ersten Anscheins (Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht) durch Gegenbeweis statt durch den Beweis des Gegenteils geht (so dass der Steuerpflichtige lediglich die ernstliche Möglichkeit darlegen muss, dass im konkreten Einzelfall keine Abbruchabsicht bestand), so hat im Streitfall der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Feststellungs- und Beweislast dafür, in welcher Höhe und bei welchem seiner vermieteten Objekte er Erhaltungsaufwendungen getragen hat. Denn es ergibt sich aus dem Gesetz ausdrücklich (§ 9a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes), dass der Steuerpflichtige Werbungskosten nachweisen muss.

3

Die Sache ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Kläger formuliert bereits keine Rechtsfrage, die den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, sondern greift im Kern die Beweiswürdigung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) im streitigen Einzelfall an, um die es in einem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil allenfalls nur mittelbar, im Rahmen eines geltend gemachten Zulassungsgrundes, gehen kann. Überdies und unabhängig von der mangelhaften Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung weist der Senat auf Folgendes hin: Der Kläger hat seine Aufwendungen gerade nicht anhand der Barbelege nachgewiesen. Wie das FG zutreffend ausführt, ergeben sich bei diesen Belegen gravierende Zweifel (z.B. kurzfristiges, nicht erklärbares Aufeinanderfolgen und Dokumentation von Produkten, die ersichtlich nicht mit den Erhaltungsarbeiten zusammenhängen können), die es nahelegen, dass verschiedene, als Erhaltungsaufwendungen deklarierte und geltend gemachte Ausgaben entweder gar nicht angefallen sind oder mit den Renovierungsarbeiten nicht zusammenhängen. Von daher musste das FG nach § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO die Besteuerungsgrundlagen schätzen - und es hat die sehr großzügige Schätzung des FA nicht nur aus verfahrensrechtlichen Gründen gebilligt. Eine Inaugenscheinnahme der Wohnungen ist als Beweismittel dagegen völlig untauglich. Denn sie beweist allenfalls die hier unbestrittene Tatsache, dass Erhaltungsarbeiten durchgeführt wurden, gibt aber keine Klarheit darüber, in welcher Höhe Aufwendungen angefallen sind.