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BFH·IX B 146/15·04.03.2016

Einheitliche Entschädigung bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Vertragsauslegung durch das FG

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbfindungs- und EntschädigungsbesteuerungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG, das eine im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Vergleichs gezahlte Leistung als steuerbare Entschädigung qualifizierte. Das BFH lehnte die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte klar, dass Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einheitlich zu beurteilen sind und Fehler des FG in der Vertragsauslegung nicht ohne Weiteres grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 FGO begründen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wegen der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung ist einheitlich steuerlich zu beurteilen, auch wenn sie sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt.

2

Die Auslegung von Verträgen und gerichtlichen Vergleichen zur steuerlichen Beurteilung gehört zu den Aufgaben der Finanzgerichte; daraus folgende Auslegungsfehler sind grundsätzlich Mängel in der Anwendung des sachlichen Rechts.

3

Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) ist erforderlich, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig, klärungsfähig und von allgemeinem Interesse ist; reine Streitigkeiten über die Vertragsauslegung genügen hierfür regelmäßig nicht.

4

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) ist die Zulassung nur bei bestehendem Klärungsbedarf oder widersprüchlicher Rechtsprechung erforderlich; die ständige BFH-Rechtsprechung zur einheitlichen Beurteilung von Entschädigungen schließt dies hier aus.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 24 Nr 1 Buchst a EStG 2009§ 34 Abs 1 EStG 2009§ 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2009§ EStG VZ 2012§ 118 Abs 2 FGO§ 133 BGB

Vorinstanzen

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. Juli 2015, Az: 7 K 38/14, Urteil

Leitsatz

1. NV: Eine bei Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährte Entschädigung ist einheitlich zu beurteilen, auch wenn sie sich aus mehreren Teilen zusammensetzt .

2. NV: Fehler des FG bei der Vertragsauslegung stellen grundsätzlich Mängel bei der Anwendung des sachlichen Rechts dar und können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht begründen .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2015 7 K 38/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

3

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

5

Daran fehlt es hier. Den Klägern geht es um die Klärung der Frage, ob das Finanzgericht (FG) einen arbeitsrechtlichen Vergleich, in dem eine vom Arbeitgeber zu leistende Zahlung vereinbart war, in vollem Umfang als steuerbare Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen oder nicht zumindest teilweise als nicht steuerbare Schadensersatzzahlung würdigen konnte. Die Kläger sind der Ansicht, das FG habe den Vergleich zu Unrecht dahin ausgelegt, dass dieser in vollem Umfang eine steuerbare Entschädigungsleistung enthalten habe.

6

Die Auslegung und Prüfung von Verträgen auf ihre steuerrechtlichen Auswirkungen hin gehört zu den Aufgaben der Finanzgerichte. Dies gilt auch für gerichtliche Vergleiche. Etwaige Fehler des FG bei der Vertragsauslegung stellen grundsätzlich Mängel bei der Anwendung des sachlichen Rechts dar und können die Zulassung der Revision nicht begründen (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.).

7

2. Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) liegt nicht vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, einheitlich zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416; vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFHE 197, 522, BStBl II 2004, 442, unter II.2. und II.4.; vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449, unter II.1., und vom 16. November 2005 XI R 32/04, juris).

8

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.