NZB: Fördergebietsgesetz; Modernisierungs- und Umbau-Maßnahmen; zur Herstellung einer Eigentumswohnung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Revision gegen ein FG-Urteil zur steuerlichen Behandlung von Modernisierungs- und Herstellungsaufwendungen bei Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung. Der BFH verwirft die Beschwerde mangels Zulassungsgründe und wegen unzureichender Begründung. Er bestätigt, dass eine Eigentumswohnung nicht bereits durch rein rechtliche Umwandlung nach § 8 WEG entsteht und in Anschaffungsfällen zwischen Maßnahmen "an" einem Gebäude und Herstellung "von" neuen unbeweglichen Wirtschaftsgütern zu differenzieren ist; bei Herstellung unter Verwendung vorhandener Bausubstanz kommt nur eine 25%-Sonderabschreibung in Betracht.
Ausgang: Beschwerde/Revision mangels Zulassungsgründen und unzureichender Begründung als unzulässig verworfen; Entscheidung des FG bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eigentumswohnung wird nicht bereits allein durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 WEG hergestellt.
Bei Anschaffung eines Gebäudes ist für die Anwendung des § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 FördG zwischen Modernisierungsmaßnahmen "an" einem Gebäude und Bauarbeiten zur Herstellung "von" neuen unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zu unterscheiden.
Werden unter Verwendung vorhandener Bausubstanz neue unbewegliche Wirtschaftsgüter hergestellt, sind die hierfür angefallenen Herstellungskosten entsprechend als Herstellungskosten und nicht als bloße Modernisierungskosten zu behandeln, was die Gewährung nur einer 25%-Sonderabschreibung ausschließen kann.
Die Zulassung einer Revision ist nicht zu erreichen, wenn der Rechtsmittelführer im Wesentlichen eine rein revisionsähnliche, unzureichend begründete Rechtsansicht vorträgt und die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 FGO nicht erfüllt; bei nicht angegriffenen Feststellungen gilt § 118 Abs. 2 FGO.
Vorinstanzen
vorgehend FG München, 28. Juli 2011, Az: 15 K 2320/10, Urteil
Leitsatz
1. NV: Eine Eigentumswohnung wird nicht bereits durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 WEG hergestellt.
2. NV: In Anschaffungsfällen ist für § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 FördG danach zu differenzieren, ob Modernisierungsmaßnahmen und nachträgliche Herstellungskosten "an" einem Gebäude oder solche Baumaßnahmen unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zur Herstellung "von" (neuen) unbeweglichen Wirtschaftsgütern erbracht werden.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre --im Stil einer Revision gehaltene-- Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); jedenfalls sind auch die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die zur Klarstellung aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendung der Rechtsprechung auf "reine Umwandlungsfälle" stellt sich bereits nicht; sie ist nicht klärungsfähig, denn im Streitfall haben die Kläger die betreffende (noch zu erstellende) Eigentumswohnung unstreitig angeschafft. Im Übrigen ist die Rechtsfrage geklärt; denn eine Eigentumswohnung wird --so auch das Finanzgericht (FG)-- nicht allein schon durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes hergestellt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1992 IX R 62/88, BFHE 169, 380, BStBl II 1993, 188; vom 9. Juni 2005 IX R 30/04, BFH/NV 2005, 1795).
b) Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO nicht erforderlich. Eine Abweichung im Grundsätzlichen liegt nicht vor, sie ist auch nicht zu erwarten. Vielmehr hat das FG auf der Basis der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1795; vom 18. September 2007 IX R 31/05, BFH/NV 2008, 762) zutreffend entschieden, dass im Streitfall die von den Klägern erworbene, noch zu erstellende Wohneinheit (Eigentumswohnung Nr. 2) unter Verwendung vorhandener Bausubstanz neu hergestellt wurde und daher lediglich eine Sonderabschreibung in Höhe von 25 % zu gewähren ist.
c) Die Kläger übersehen bei ihrer Argumentation vor allem, dass in Anschaffungsfällen für § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 des Fördergebietsgesetzes danach zu differenzieren ist, ob Modernisierungsmaßnahmen und nachträgliche Herstellungskosten "an" einem Gebäude oder solche Baumaßnahmen --wie im Streitfall nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG-- unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zur Herstellung "von" (neuen) unbeweglichen Wirtschaftsgütern erbracht werden (dazu insbes. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 35/10, BFH/NV 2011, 1860, unter II.2.b).
2. Letztlich setzen die Kläger ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle der des FG und rügen mit ihren --nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen-- Einwänden eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision indes grundsätzlich nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2008 IX B 134/07, BFH/NV 2008, 1297, unter 2. letzter Absatz; vom 6. April 2010 IX B 213/09, BFH/NV 2010, 1280, unter 2.).