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BFH·IX B 14/16·03.05.2016

Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVerfahrensrecht (Finanzgerichtsordnung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte eine falsche Anwendung von § 17 Abs. 4 EStG. Der BFH weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts bereits in der BFH-Rechtsprechung geklärt sei. Eine bloße Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Finanzgerichts begründet keine Zulassung der Revision. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG ist durch die ständige Rechtsprechung des BFH geklärt und kann nicht allein durch die Nichtzulassungsbeschwerde neu beurteilt werden.

2

Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO ist zu versagen, wenn das Finanzgericht die maßgeblichen BFH-Grundsätze anwendet und keine grundsätzliche oder rechtsfortbildende Frage von Bedeutung vorliegt.

3

Die bloße Rüge einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung durch das Finanzgericht genügt nicht zur Begründung der Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO.

4

Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 135 Abs. 2 FGO).

Relevante Normen
§ 17 Abs 4 EStG 2002§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO§ EStG VZ 2008§ EStG VZ 2009§ 17 Abs 4 EStG 2009

Vorinstanzen

vorgehend FG Düsseldorf, 4. Dezember 2015, Az: 1 K 3139/13 E, Urteil

Leitsatz

1. NV: Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt .

2. NV: Mit dem Einwand, das FG habe unzutreffend entschieden, kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht erreicht werden .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 1 K 3139/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) zuzulassen.

3

Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. u.a. zuletzt BFH-Urteile vom 1. Juli 2014 IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; vom 2. Dezember 2014 IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666, und vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385). Die angefochtene Entscheidung folgt den Grundsätzen dieser Rechtsprechung und wendet diese auf den entschiedenen Fall an.

4

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer demgegenüber eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 17 EStG rügt, wendet er sich gegen die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts. Damit kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht erreicht werden.

5

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

6

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.