Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte eine falsche Anwendung von § 17 Abs. 4 EStG. Der BFH weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts bereits in der BFH-Rechtsprechung geklärt sei. Eine bloße Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Finanzgerichts begründet keine Zulassung der Revision. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG ist durch die ständige Rechtsprechung des BFH geklärt und kann nicht allein durch die Nichtzulassungsbeschwerde neu beurteilt werden.
Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO ist zu versagen, wenn das Finanzgericht die maßgeblichen BFH-Grundsätze anwendet und keine grundsätzliche oder rechtsfortbildende Frage von Bedeutung vorliegt.
Die bloße Rüge einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung durch das Finanzgericht genügt nicht zur Begründung der Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO.
Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 135 Abs. 2 FGO).
Vorinstanzen
vorgehend FG Düsseldorf, 4. Dezember 2015, Az: 1 K 3139/13 E, Urteil
Leitsatz
1. NV: Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt .
2. NV: Mit dem Einwand, das FG habe unzutreffend entschieden, kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht erreicht werden .
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 1 K 3139/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) zuzulassen.
Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. u.a. zuletzt BFH-Urteile vom 1. Juli 2014 IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; vom 2. Dezember 2014 IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666, und vom 13. Oktober 2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385). Die angefochtene Entscheidung folgt den Grundsätzen dieser Rechtsprechung und wendet diese auf den entschiedenen Fall an.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer demgegenüber eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 17 EStG rügt, wendet er sich gegen die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts. Damit kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht erreicht werden.
Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.