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BFH·IX B 141/10·25.05.2011

Wirksamkeit einer auf einer irrigen Annahme beruhenden Prozesserklärung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzessuale ErklärungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Auslegung ihrer als Anfechtung/Widerruf verstandenen Erledigungserklärung durch das Finanzgericht und verlangten die Fortführung des Rechtsstreits. Zentral war, ob ein Irrtum über die Reichweite der Erklärung deren Wirksamkeit beeinflusst. Der BFH verwarf die Beschwerde: Bei eindeutigen Prozesserklärungen ist die auf fehlerhafter Erkenntnis beruhende Motivation unbeachtlich; die Auslegung durch das FG nach § 133 BGB ist zulässig.

Ausgang: Beschwerde gegen die als wirksam ausgelegte Erledigungserklärung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wirksamkeit einer eindeutigen Prozesserklärung wird nicht dadurch berührt, dass der Erklärende bei ihrer Abgabe einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung zugrunde lag.

2

Das Revisionsgericht darf die Auslegung von Prozesserklärungen eigenständig vornehmen.

3

Bei der Auslegung von Prozesserklärungen kann § 133 BGB analog herangezogen werden; eine auf diesem Wege ermittelte Auslegung ist zu beachten, sofern sie dem objektiven Erklärungsinhalt entspricht.

4

Ein bloßer Motivirrtum der – auch rechtskundig vertretenen – Partei begründet keinen Anspruch auf Aufhebung einer eindeutig formulierten Verfahrenswirkung.

Relevante Normen
§ 115 Abs 2 FGO§ 133 BGB§ 115 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Nürnberg, 22. September 2010, Az: 3 K 165/2007, Urteil

Leitsatz

NV: Eine auf fehlerhafter Erkenntnis beruhende Motivation ist für die Wirksamkeit von eindeutigen Prozesserklärungen ohne Bedeutung .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Es kann offenbleiben, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die in der Art einer Revisionsbegründung geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe die als Widerruf auszulegende "Anfechtung" der von ihnen abgegebenen Erklärung zur Erledigung der Hauptsache unzutreffend ausgelegt und mithin als wirksam beurteilen sowie den Rechtsstreit fortführen müssen, einen Revisionszulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt haben (vgl. hierzu etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471; vom 12. Mai 1999 I B 98/98, BFH/NV 1999, 1487). Der behauptete Verfahrensfehler liegt jedenfalls nicht vor.

3

Nach ständiger Rechtsprechung darf das Revisionsgericht die Auslegung von Prozesserklärungen selbst vornehmen. Nach Auffassung des Senats ist die vom FG in analoger Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommene Auslegung der maßgeblichen Erledigungserklärung indes nicht zu beanstanden. Denn selbst wenn den sachkundig vertretenen Klägern bei der Abfassung ihrer Erledigungserklärung ein --möglicherweise vom FG ausgelöster-- Irrtum über deren Reichweite unterlaufen wäre, ist eine auf fehlerhafter Erkenntnis beruhende Motivation für die Wirksamkeit von eindeutigen Prozesserklärungen ohne Bedeutung (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2009 7 LB 185/06, Der öffentliche Dienst 2009, 231).